Rn. 213

Stand: EL 138 – ET: 09/2019

Die im BV gehaltene 100 %ige Beteiligung an einer KapGes wird als Teilbetrieb fingiert, da die Beteiligung wirtschaftlich betrachtet einem solchen Teilbetrieb entspricht (vgl die ursprüngliche Gesetzesbegründung, BT-Drucks IV/3189, 6). Es muss sich um eine Beteiligung handeln, die das gesamte Nennkapital der Gesellschaft umfasst. Ausreichend ist das wirtschaftliche Eigentum an der Beteiligung (s Schallmoser in Blümich, § 16 EStG Rz 215 (August 2017)). Insgesamt hat wegen Einführung des Teileinkünfteverfahrens die Regelung an Bedeutung verloren, zumal die Tarifermäßigung keine Wirkung mehr entfaltet. Die Freibetragsregelung des § 16 Abs 4 EStG ist jedenfalls anzuwenden.

Sofern sich die Beteiligung in einem BV befindet, stellt sich die Frage, ob die Veräußerung der Beteiligung nicht bereits unter die umfassend begünstigte, nicht fingierte Teilbetriebsveräußerung fällt. Diese Abgrenzung ist im Hinblick auf den Freibetrag in § 16 Abs 4 EStG (ggf doppelte Gewährung), auf Buchwertfortführungen u auf die GewSt-Freiheit von Bedeutung. Maßgeblich ist, ob es sich bei der Beteiligung um eine selbstständige Sachgesamtheit handelt (dann Veräußerung eines Teilbetriebs) o die Beteiligung lediglich einen unselbstständigen Bestandteil der Sachgesamtheit darstellt (dann Veräußerung eines fingierten Teilbetriebs mit beschränkten steuerlichen Vorteilen; s auch Geissler in H/H/R, § 16 EStG Rz 112, März 2013; bei Veräußerung eines (Teil-)Betriebs einschließlich einer 100 %-Kapitalbeteiligung hat der BFH offen gelassen, ob es sich nur um eine Veräußerung nach § 16 Abs 1 S 1 Nr 1 S 2 EStG handelt).

 

Rn. 214

Stand: EL 138 – ET: 09/2019

Die Liquidation einer KapGes ist auf Ebene der Gesellschafter nach § 16 Abs 1 Nr 1 S 2 Hs 2 EStG als Veräußerung einer 100 %-Beteiligung zu behandeln. Dies gilt jedenfalls, soweit das ausgekehrte Vermögen bei den Gesellschaftern als Einnahmen nach § 20 Abs 1 Nr 1, 2 EStG versteuert wird (BFH v 15.09.1988, BStBl II 1991, 624; BFH v 04.10.2006, BFH/NV 2007, 145). Für die Besteuerung des Liquidationsgewinns auf Ebene der KapGes gilt § 11 KStG.

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