Rn. 69

Stand: EL 166 – ET: 08/2023

Wird eine gewerblich geprägte KG aufgrund Preisgabe eines der Tatbestandsmerkmale des § 15 Abs 3 Nr 2 EStG zu einer vermögensverwaltenden KG, auf die gemäß § 21 Abs 1 S 2 EStG weiterhin § 15a EStG anzuwenden ist, liegt eine Betriebsaufgabe iSd § 16 Abs 3 EStG vor mit der Rechtsfolge, dass die negativen Kapitalkonten der Gesellschafter mit dem (anteiligen) Aufgabegewinn verrechnet werden können; soweit danach ein Ausgleich nicht stattfindet, fallen die verbleibenden negativen Kapitalkonten nicht weg, vielmehr führt dies zu positiven Einkünften aus VuV: FG RP EFG 2005, 1038 zu II.b. der Begründung; glA Wacker in Schmidt, § 15a EStG Rz 186, 41. Aufl). Die Klägerin geht also zutreffend davon aus, dass der bei dieser Form des Strukturwandels entstehende Gewinn die Verrechnung dieses Aufgabegewinns mit früheren verrechenbaren Verlusten nach § 15a Abs 2 EStG ermöglicht; verrechenbare Verluste werden insoweit zu ausgleichsfähigen Verlusten. Der Aufgabegewinn selbst resultiert aus im Laufe der Zeit eingetretenen Vermögensmehrungen, die anlässlich der Betriebsaufgabe realisiert worden sind.

Soweit der Aufgabegewinn zur Verrechnung nicht ausreicht, werden die verbleibenden verrechenbaren Verluste fortgeführt.

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