Rn. 86

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Die Darlehensgewährung eines inländischen Gesellschafters an die PersGes und die Vereinnahmung der Zinsen durch den Gesellschafter vollzieht sich sowohl vom Wortlaut wie auch vom Zweck (Beitragsgedanke: s Rn 12c) her im Anwendungsbereich des § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 Hs 2 EStG, dh, ein Gesellschafterdarlehen hat grundsätzlich EK-Charakter im Rahmen der Gesamtbilanz der Mitunternehmerschaft, die Zinserträge sind Sonder-BE: s Rn 74 und s Rn 95.

Haben die Kommanditisten bei ihrer eigenen, in Form einer KG betriebenen Bank Guthaben, so sind nach BFH BStBl II 1980, 275 die Guthabenzinsen ebenfalls Sondervergütungen. Die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis wurde auf die Natur des Bankgeschäftes gestützt.

Der EK-Charakter gilt allerdings nicht für Kreditgewährungen der Gesellschafter an die PersGes aus dem lfd gewerblichen Geschäftsverkehr, s Rn 13a.

Nicht von § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 Hs 2 EStG erfasst werden (umgekehrter Fall) Zinsen, die der Gesellschafter an die Gesellschaft für ein ihm von der PersGes aus betrieblichen Gründen überlassenes Darlehen zahlt (s Rn 13b).

Für Gesellschafter-Darlehen an ausländische PersGes s Rn 18f.

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