Schrifttum:

Ruf, Die Betriebsaufspaltung über die Grenze, DStR 2006, 232;

Bodden, Die Neuregelung des § 50i EStG durch das StÄndAnpG Kroatien, DB 2014, 2371;

Baltromejus, Die grenzüberschreitende Betriebsaufspaltung, IWB 2016, 25;

Weiss, Betriebsaufspaltung über die Grenze, DBA-Steuerfreistellung schließt pauschales BA-Abzugsverbot nicht aus, PIStB 2017, 185;

Stiller, Grenzüberschreitende Betriebsaufspaltung und ihre Beendigung, IStR 2018, 328;

Homut, Die grenzüberschreitende Betriebsaufspaltung, IWB 2018, 536;

Wacker, Anmerkung zu BFH I R 72/16 v 17.11.2020, DStR 2021, 1153;

Strahl, Anmerkung zu BFH I R 72/16 v 17.11.2020, NWB 2021, 1434;

Wacker, Von der Betriebsaufspaltung zum gewerblichen Beteiligungsbesitz – Anmerkungen zur grenzüberschreitenden Verflechtung nach BFH v 17.11.2020, I R 72/16, FR 2021, 544.

Auch s Schrifttum vor Rn 18.

Verwaltungsanweisungen:

SenFin Berlin v 21.07.2014, III A – S 2300–2/2014, DStR 2014, 2569 (zu nachfolgend Inbound-Bsp-Fall 2).

1. Allgemeines

 

Rn. 315a

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Es bestanden bis zum Abschluss des Revisionsverfahren I R 72/16 zu FG Köln v 31.8.2016, 10 K 3550/14, EFG 2016, 1997 betreffend einen Outboundfall Zweifel, ob die Betriebsaufspaltungsgrundsätze auch bei grenzüberschreitenden Sachverhalten Anwendung finden, obwohl es das "Rechtsinstitut" der Betriebsaufspaltung bis dahin schon seit rd 75 Jahren gab: s Rn 303. Zu diesem Revisionsverfahren hatte der BFH mit Beschluss v 16.01.2019 das BMF zum Verfahrensbeitritt und zur Stellungnahme dazu aufgefordert, unter welchen Voraussetzungen eine Betriebsaufspaltung über die Grenze nach Auffassung der FinVerw in DBA-Fällen und Nicht-DBA-Fällen einschlägig sein soll und welche Rechtsfolgen sich hieraus ergeben.

Der BFH beschloss im Verfahren I R 72/16 v 16.01.2019 (BFH BFH/NV 2019, 350) zunächst, den BMF aufzufordern, dem Verfahren beizutreten und zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:

  • Sind die Grundsätze der Betriebsaufspaltung in grenzüberschreitenden Sachverhalten nur dann anzuwenden, wenn es zu einer Schmälerung des inländischen Steueraufkommens kommt?
  • Welche Folgerungen ergeben sich hieraus für Nicht-DBA-Fälle sowie dann, wenn ein DBA besteht? Welche weiteren Folgerungen sind in den vorstehend bezeichneten Varianten jeweils für Inbound- bzw Outbound-Konstellationen und nach Art und Belegenheit der jeweils überlassenen WG zu ziehen?

Mit Urt BFH v 17.11.2020, I R 72/16, DStR 2021, 1149, hat der BFH dann entschieden, dass die "dogmatisch verselbstständigten" (Rz 27 des Urt) Grundsätze der Betriebsaufspaltung auch dann zur Anwendung kommen, wenn ein inländisches Besitzunternehmen ein im Ausland belegenes Grundstück an eine ausländische Betriebs-KapGes verpachtet (Outboundfall, s nachfolgend). Das "Rechtsinstitut" der gewerblichen Betriebsaufspaltung wird nunmehr ausschließlich (Paradigmenwechsel des I. Senats, s Rn 303) mit dem Vorliegen einer "originär gewerblichen Tätigkeit des Besitzunternehmens" iSv § 15 Abs 1 S 1 Nr 1, Abs 2 begründet bzw bei einer gemeinnützigen vermögensverwaltenden Stiftung mit dem Vorliegen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs gemäß § 14 S 1 AO (mwN).

Auf Basis dieser verselbstständigten dogmatischen Grundlage gibt es lt BFH keinen sachlichen Grund, bei der Qualifikation der Einkünfte des Besitzunternehmens danach zu differenzieren, ob sich das verpachtete Geschäftsgrundstück aus Sicht des Besitzunternehmens vor oder hinter der Landesgrenze befindet.

2. Outboundfall

 

Rn. 316

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

 

Beispiel 1 (Outboundfall):

Der inländische StPfl A mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland bzw eine inländische vermögensverwaltende PersGes oder Stiftung hält sämtliche Anteile an der niederländischen A-BV. Er/sie überlässt ihr ein dort belegenes Grundstück, das für die A-BV eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellt.

Für diesen Fall der Verpachtung durch ein inländisches Besitzunternehmen an eine ausländische Betriebs-KapGes bejahten schon Becker/Günkel, FR 1980, 484 im Inland statt Einkünften aus VuV gewerbliche Einkünfte trotz fehlender Unterhaltung einer inländischen Betriebsstätte durch das Betriebsunternehmen. Ebenso, mE zu Recht wegen der Maßgeblichkeit der innerstaatlichen Einkünftequalifikation, Stiller, IStR 2018, 328, 330; Haverkamp, IStR 2008, 165, 168; Ruf, IStR 2006, 232, 235. Wacker in Schmidt, § 15 EStG Rz 862, vertrat bis zur 39. Aufl dagegen die Meinung, eine Betriebsaufspaltung könne nur vorliegen, wenn das Betriebsunternehmen im Inland eine Betriebsstätte unterhält. Ebenso zuvor Bauschatz in Carlé, Die Betriebsaufspaltung, 2. Aufl 2014, Rz 213, weil anderenfalls inländische GewSt nicht anfallen könne. Diese Meinung wurde in der 40. Aufl von Wacker, aaO, radikal aufgegeben, ebenso im Urt des BFH v 17.11.2020, I R 72/16 (Rn 315a vorstehend) und FG He v 26.03.2015, EFG 2015, 1454.

Die inländische Besitz-PersGes oder Stiftung ist nach diesem Urt nicht, wie isoliert betrachtet, vermögensverwaltend tätig, sondern erzielt nach innerstaatlichem Recht, ohne abzustellen auf eine inländische Betriebstätte der auslän...

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