Rn. 264
Stand: EL 130 – ET: 09/2018
Für die in Teichen bzw in künstlichen Behältern gehaltenen Fischbestände hat die FinVerw weder auf deren Bewertung verzichtet noch gibt es hierfür von ihr festgelegte Richtwerte (zB Fischbesatz je qm Teichfläche). Begrifflich gehören die Zuchttiere (geschlechtsreife Elterntiere bzw in Aufzucht befindliche Tiere) zum abnutzbaren AV, die nach § 6 Abs 1 Nr 1 EStG mit den AK bzw Aufzuchtkosten zu bewerten sind; alternativ kann hierfür auch die Bewertungsfreiheit nach § 6 Abs 2 EStG in Anspruch genommen werden.
Die übrigen Fischbestände (Masttiere, Speisekarpfen, Speiseforellen usw) gehören zum UV, die ebenfalls mit den AK bzw Aufzuchtkosten (= AK Jungfische, Futterkosten, evtl Lohnaufwendungen sowie AfA der Teichanlagen usw) zu bewerten sind. Da eine körperliche Bestandsaufnahme im üblichen Sinne – zählen, messen, wiegen – aus verständlichen Gründen nicht möglich ist, dürfte es zulässig sein, die Menge u das Gewicht durch Vor- o Rückrechnung zum Bilanzstichtag auf der Basis des evtl freiwillig geführten Besatz- u Abfischungsverzeichnisses zu ermitteln. Ein derart ermittelter Fischbesatz (in kg) ist dann anschließend mit den betriebsindividuell zu ermittelnden HK je kg zu bewerten.
Rn. 265–269
Stand: EL 130 – ET: 09/2018
vorläufig frei
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