Rn. 9d

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Zur Frage, wann die Veräußerung von Waldflächen aus einer bestehenden Bauernwaldung bzw aus einem Nachhaltsbetrieb die Merkmale einer Teilbetriebsveräußerung erfüllen, s § 14 Rn 56ff (Mitterpleininger). Bzgl der Aufteilung eines einheitlichen Veräußerungserlöses auf die einzelnen mitveräußerten WG (Waldboden, Bestockung, Wege, Gebäulichkeiten usw) s § 14 Rn 195–199 (Mitterpleininger). Wegen des Jagdrechts als selbstständiges immaterielles WG s Rn 47a; wegen dessen Bewertung s Schindler, StBp 1986, 61.

Dem auf die einzelnen WG aufgeteilten Kaufpreis ist der jeweilige Buchwert gegenüberzustellen. Beim Grund und Boden sind dies entweder der Einstandswert nach § 55 Abs 1 EStG iVm § 55 Abs 2 Nr 2 EStG iHv 1,02 EUR, wenn der Grund und Boden bereits zum 01.07.1970 forstwirtschaftlich genutzt wurde, oder die tatsächlichen AK, soweit er nach dem 30.06.1970 entgeltlich erworben wurde. Lag zum 01.07.1970 eine anderweitige (zB landwirtschaftliche) Grundstücksnutzung vor und erfolgte erst danach eine Umnutzung zur Forstfläche, ist der sich nach § 55 EStG ergebende Wert für die andere Nutzung maßgebend. Hinsichtlich der Ermittlung des Buchwerts des veräußerten Forstgrundstücks s § 13a Anhang 1 Rn 1 Abschnitt II.

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