Rn. 296

Stand: EL 130 – ET: 09/2018

Ebenso wie ein zunächst mit Gewinnerzielungsabsicht unterhaltener Betrieb bei Wegfall der Gewinnerzielungsabsicht in eine Liebhaberei hineinwächst (BFH v 15.05.2002, BStBl II 2002, 809), kann im umgekehrten Fall das spätere Entstehen einer Gewinnerzielungsabsicht den Wechsel von einer Liebhaberei in einen der Besteuerung unterliegenden Betrieb bewirken. Hat das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht zu einem bestimmten Zeitpunkt festgestanden, steht deshalb nicht zugleich fest, dass der nämliche Betrieb auf Dauer als Liebhaberei zu behandeln sein muss (BFH v 16.03.2012, BFH/NV 2012, 950).

Besteht also nur in einer Zwischenphase eine Liebhaberei, dürfen sich die in der zwischenzeitlichen Liebhabereiphase eingetretenen Wertveränderungen nicht auswirken. Dieses Ergebnis wird dadurch erreicht, dass den im Zeitpunkt des Übergangs zur Liebhaberei festgestellten Teilwerten (s Rn 294) diejenigen Teilwerte im Zeitpunkt des Wechsels zum Erwerbsbetrieb gegenübergestellt werden.

 

Rn. 297

Stand: EL 130 – ET: 09/2018

Fraglich ist, ob die während der Liebhabereiphase angeschafften bzw hergestellten, dem luf Betrieb unmittelbar dienenden WG ebenfalls in das BV des unterbrochenen Betriebs eingehen o dem PV des StPfl zuzurechnen sind. Folgt man den Ausführungen in s Rn 294, ergibt sich zwangsläufig, dass diese zunächst PV darstellen, die dann allerdings bei Eintritt in die Erwerbsphase zum Teilwert in das "wiedereröffnete" BV einzulegen sind (glA Leingärtner/Kanzler, Kap 4 Rz 26).

 

Rn. 298

Stand: EL 130 – ET: 09/2018

Verpachtet der StPfl seinen entweder von vornherein o nach Gewährung einer Anlaufphase als Liebhaberei qualifizierten luf Betrieb, erzielt er daraus entsprechend § 21 Abs 3 EStG grundsätzlich Einkünfte aus VuV, weil eine BV-Eigenschaft nie begründet wurde bzw – wie vorstehend in s Rn 294 näher erläutert – luf BV nicht mehr gegeben ist.

Da der Grundsatz, wonach bei Vermietung/Verpachtung von bebauten Grundstücken typisierend von einer Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen ist, bei unbebauten Grundstücken nicht gilt (vgl insb BFH v 28.11.2007, BFH/NV 2008, 641für verpachtete, landw genutzte Grundstücke), ist die Einkünfteerzielungsabsicht mittels einer Prognoserechnung (bei einem 30-jährigen Prognosezeitraum) nachzuweisen (aA Leingärtner/Kanzler, Kap 4 Rz 21).

 

Rn. 299

Stand: EL 130 – ET: 09/2018

vorläufig frei

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