Rn. 15

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Unter Gemüsebau ist der Anbau von Kulturpflanzen zu verstehen, die üblicherweise als ganze oder – so der Regelfall – in bestimmten Teilen in frischem oder konservierten Zustand ohne weitere Verarbeitung zu Mehl, Grieß, Flocke, Zucker, Öl, Bier oder anderen alkoholischen Getränken der menschlichen Ernährung dienen, sofern es sich nicht um den Anbau von Obst, Grundnahrungsmitteln oder Spargel handelt. Dabei kommt es weder auf die tatsächlich erzielten Erträge noch auf die Produktionsmethoden und die botanische Einordnung der Erzeugnisse an.

Unter Beachtung dieser Grundsätze stellt auch der Anbau von Zuckermais Gemüsebau – und somit eine gärtnerische Nutzung – dar, wenn er im Rahmen einer landw Fruchtfolge vorgenommen wird (BFH vom 16.06.2009, BStBl II 2009, 896). In Abgrenzung hierzu rechnet allerdings die FinVerw den feldmäßig betriebenen Gemüseanbau, wie zB den Anbau von Kopfkohl, Pflückerbsen und Pflückbohnen der landw Nutzung zu, wenn deren Anbau im Rahmen landw Fruchtfolge als Hauptkultur erfolgt (Abschnitt 6.7 BewRL).

Von Bedeutung ist die bewertungsrechtliche Unterscheidung auch für das Ertragssteuerrecht, insbesondere bei Gewinnermittlung nach § 13a EStG hinsichtlich der Frage, ob es sich noch um eine landw oder um eine Sondernutzung iSd § 13a Abs 6 EStG iVm Anlage 1a Nr 2 zu § 13a EStG (s § 13a Rn 32 und 184–193 (Mitterpleininger/Gruber)).

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