Rn. 52

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Die einkommensteuerliche Zuordnung der Einkünfte aus luf Nebenbetrieben zu den Einkünften iSv § 13 EStG ist erstmals im EStG 1934 erfolgt. Mit dem damals eingefügten § 13 Abs 2 sollte zum einen eine scharfe Trennung zwischen luf Einkünften einerseits und den gewerblichen Einkünften andererseits erreicht werden (Begründung zum EStG 1934 v 16.10.1934, RStBl 1934, 1261; in RStBl 1935, 33ff, 41), und zum Zweiten war Ziel, die traditionell schon immer zur LuF zählenden Be- und Verarbeitungsbetriebe, wie zB Brennereien und Sägewerke, welche aber an sich durch die Definition dessen, was unter LuF iSd § 13 EStG zu verstehen ist, nicht abgedeckt sind, ebenfalls steuerlich zu begünstigen (Engel, INF 1991, 412).

Nach § 13 Abs 2 Nr 1 EStG gehören zu den Einkünften aus LuF auch solche aus einem luf Nebenbetrieb, wenn dieser dem luf Hauptbetrieb (in einem Unterordnungsverhältnis) zu dienen bestimmt ist. Eine Betätigung eines LuF kann danach nur dann im Rahmen eines dem luf Hauptbetrieb dienenden Nebenbetriebs erfolgen, wenn es sich bei ihr nicht um eine in die eigentliche Tätigkeit einzuordnende Produktion oder Hilfstätigkeit (s Rn 53) und auch nicht um eine völlig selbstständige gewerbliche Tätigkeit (§ 42 BewG) in Form eines selbstständigen Hauptbetriebs (s Rn 54) handelt.

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