Die gemäß § 10 Abs 1 Nr 3 EStG ab abziehbaren Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträge müssen auch dann vorrangig mit den im selben VZ erstatteten Beiträgen zur Basiskranken- und Pflegeversicherung verrechnet werden, wenn diese im Jahr ihrer Zahlung nur beschränkt steuerlich abziehbar waren, BFH vom 06.07.2016, X R 6/14, BStBl II 2016, 933. Ergibt sich ein Erstattungsüberhang, weil im Erstattungsjahr ein Ausgleich mit gleichartigen Sonderausgaben nicht oder nicht in voller Höhe möglich ist, ist dieser Betrag bei Sonderausgaben iSd § 10 Abs 1 Nr 3 und 4 EStG dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen (§ 10 Abs 4b S 3 EStG); BFH vom 05.03.2013, X B 179/11, BFH/NV 2013, 926; BFH vom 12.03.2019, IX R 34/17, BStBl II 2019, 658; vgl auch BFH vom 29.06.2022, X R 1/20, BFH/NV 2023, 79. Für vorausgezahlte Beiträge zur Krankenversicherung enthält § 10 Abs 1 Nr 3 S 5 EStG eine einschränkende Sonderregelung.

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