OHG und KG können Träger von Rechten sein, §§ 124, 161 Abs 2 HGB. Seit dem Beschluss des GrS BFH vom 25.06.1984, GrS 4/82, BStBl II 1984, 751 geht der BFH davon aus, dass die OHG und KG den Tatbestand einer Einkunftsart erfüllen können, so dass ihnen Einnahmen zufließen und Ausgaben bei ihnen abfließen können.

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