Rn. 1

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

§ 10g EStG erlaubt es, bei bestimmten schutzwürdigen Kulturgütern über zehn Jahre insgesamt 90 % der begünstigten Aufwendungen "wie" Sonderausgaben geltend zu machen. Es muss sich um eigene, inländische Kulturgüter des StPfl handeln, die nicht rein privat genutzt werden, sondern grds in zumutbarem Umfang der Öffentlichkeit oder der wissenschaftlichen Forschung zugänglich sind. Begünstigt sind Investitionen in Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen, die nach Maßgabe der Bestimmungen der Denkmal- oder Archivpflege erforderlich sind und in Abstimmung mit der dafür zuständigen Behörde durchgeführt werden.

 

Rn. 2

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Der Sonderausgabenabzug setzt voraus, dass die Kulturgüter nicht zur Einkünfteerzielung eingesetzt oder zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden (§ 10g Abs 2 S 1 EStG). Im Bereich der Einkünfteerzielung kommt ein Abzug als BA oder WK in Betracht, bei Baudenkmalen ggf als erhöhte AfA nach § 7i EStG oder durch eine anderweitige Verteilung des Erhaltungsaufwands (§ 11b EStG). Wenn zu eigenen Wohnzwecken genutzte Gebäude oder Teile davon als Baudenkmale eingestuft sind, erfolgt der Sonderausgabenabzug nach dem vorrangigen § 10f EStG.

 

Rn. 3

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Die Vorschrift hat einen Subventionszweck. Sie verschafft dem StPfl durch den Sonderausgabenabzug Liquiditätserleichterungen und soll damit die Bereitschaft fördern, aus Sicht der Denkmal- und Archivpflege und damit im öffentlichen Interesse schutzwürdige Kulturgüter zu erhalten. Der Begünstigungszweck ist iRd Auslegung zu berücksichtigen (s BFH vom 03.06.1997, IX R 24/96, BFH/NV 1998, 155; Pfirrmann in Kirchhof, § 10g EStG Rz 1 (22. Aufl)). § 10g EStG ist Teil der steuerlichen Förderung von Kulturgütern im Privatbesitz und ergänzt die Förderung nach § 7i EStG, § 10f EStG und § 11b EStG.

 

Rn. 4

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Rechtspolitisch überdenkenswert ist die Beschränkung der Förderung auf mindestens 20-jährigen Familienbesitz bei beweglichen Kulturgütern, wenn keine Verzeichniseintragung vorliegt (§ 10g Abs 1 S 2 Nr 4 EStG). Das Interesse der Öffentlichkeit an der Erhaltung schutzwürdiger Kulturgüter besteht unabhängig von der Dauer des Besitzes des StPfl. Ein Eigentumswechsel kann bei unzureichender Pflege des Kulturgutes durch den Vorbesitzer zudem im öffentlichen Interesse liegen (s Lüdemann in K/S/M, § 10g EStG Rz A 65 (Dezember 2019); Kaligin in Lademann, § 10g EStG Rz 8 (Juli 2012)).

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