Rn. 3

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

§ 10f EStG ist durch das WoBauFG vom 22.12.1989 (BGBl I 1989, 2408) in das EStG eingeführt worden. Durch das HBeglG 2004 vom 29.12.2003 (BGBl I 2003, 3076) ist die Vorschrift geändert worden. Die zeitlich über insgesamt zehn Jahre gestreckte Abziehbarkeit von ursprünglich insgesamt 100 % der geförderten Aufwendungen wurde ab dem VZ 2004 auf 90 % verringert. Die Änderung ist erst im Vermittlungsausschuss in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht worden.

Das BVerfG hat in Bezug auf andere Vorschriften entschieden, dass der Vermittlungsausschuss beim Zustandekommen des HBeglG 2004 seine Kompetenzen überschritten hat und die Weitergeltung des bisherigen Rechts bis zum 30.06.2011 angeordnet (BVerfG vom 08.12.2009, 2 BvR 758/07, BVerfGE 125, 104). Der Gesetzgeber hat die Regelung daraufhin durch das Gesetz zur bestätigenden Regelung verschiedener steuerlicher und verkehrsrechtlicher Vorschriften des HBeglG 2004 vom 05.04.2011, BGBl I 2011, 554 bestätigt. Die formellen verfassungsrechtlichen Bedenken sind damit ausgeräumt.

 

Rn. 4

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

vorläufig frei

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