Rn. 245

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Durch den § 10b Abs 3 S 4 EStG, der durch das JStG 2009 eingefügt worden ist, sollen ungerechtfertigte Steuervorteile vermieden werden, vgl BT-Drucks 16/10494, 5. Diese konnten sich nach der Regelung des § 10b Abs 3 S 3 EStG aF zB in den Fällen ergeben, in denen eine wesentliche Beteiligung iSd § 17 EStG einer gemeinnützigen Einrichtung zugewandt wurde. Diese Zuwendung führte nicht zu einer Entstehung eines Veräußerungsgewinns iSd § 17 EStG; für die Beteiligungsspende war jedoch nach § 10b Abs 3 S 3 EStG aF eine Zuwendung in Höhe des gemeinen Werts der Beteiligung anzunehmen.

Die Vorschrift hat zur Voraussetzung, dass es sich um eine steuerverstricktes WG des PV handelt, Kulosa in H/H/R, § 10b EStG Rz 128 (Oktober 2019). Das ist zB bei WG iSd § 23 EStG, bei Anteilen iSd § 17 EStG sowie bei WG iSd § 20 Abs 2 EStG der Fall, Kulosa in H/H/R, § 10b EStG Rz 128 (Oktober 2019). Zu Anteilen, die unter dem gemeinen Wert erworben wurden (§§ 20ff UmwStG) und einbringungsgeborenen Anteile iSd § 21 UmwStG aF vgl Kulosa in H/H/R, § 10b EStG Rz 128 (Oktober 2019); BT-Drucks 16/10494, 5 zu § 21 UmwStG aF.

Die Neuregelung bewirkt, dass in den Fällen, in denen durch die Zuwendung keine Gewinnrealisation eingetreten ist, als Zuwendungshöhe die fortgeführten AK oder HK anzusetzen sind. Dabei handelt es sich um die AK bzw HK abzüglich der in Anspruch genommenen AfA, Kulosa in H/H/R, § 10b EStG Rz 128 (Oktober 2019).

Ist durch die Zuwendung hingegen eine Gewinnrealisation erfolgt, ist ein höherer Wert als die fortgeführten AK oder HK nur ansetzen, soweit eine Gewinnrealisation erfolgt ist, Brandl in Brandis/Heuermann, § 10b EStG Rz 122 (Mai 2021); Kulosa in H/H/R, § 10b EStG Rz 128 (Oktober 2019). Obergrenze ist in diesem Fall höchstens der gemeine Wert, Brandl in Brandis/Heuermann, § 10b EStG Rz 122 (Mai 2021).

 

Rn. 246–249

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

vorläufig frei.

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