Rn. 12

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Bei der Ermittlung und Auszahlung der Altersvorsorgezulage stellt die zentrale Stelle auf die Angaben des StPfl ab. Erst durch nachträgliche Datenabgleiche wird festgestellt, ob der StPfl zum förderberechtigten Personenkreis gehört, der Mindesteigenbeitrag erbracht oder die Kinderzulage zu Recht gewährt wurde.

 

Rn. 13

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Um die Voraussetzungen für den Personenkreis, der aufgrund der Regelungen des § 10a Abs 1 S 1 Hs 2 EStG zum begünstigten Personenkreis gehört, überprüfen zu können, muss der StPfl der Datenübermittlung der zuständigen Stelle an die zentrale Stelle zustimmen. Die Einwilligung in die Datenübermittlung muss für VZ bis einschließlich 2017 spätestens bis zum Ablauf des zweiten Kj, das auf das Beitragsjahr folgt, gegenüber der zuständigen Stelle schriftlich erklärt werden.

Durch die Rechtsänderung, die durch das BetriebsrentenstärkungsG v 17.08.2017 (BGBl I 2017, 3214) in § 10a Abs 1 S 1 EStG erfolgt, wird die Einwilligungsfrist verkürzt. Sie muss für VZ ab 2018 bis zum Ablauf des Beitragsjahres abgegeben werden. Der Gesetzgeber möchte mit der Verkürzung eine Beschleunigung des Zulageverfahrens erreichen. Die Zulagenstelle kann die Zulage früher ermitteln und dem Altersvorsorgevertrag des Zulageberechtigten schneller gutschreiben. Als Gegenstück zu dieser Regelung ist während der parlamentarischen Beratungen eine Ergänzung des § 90 Abs 5 EStG diskutiert worden, die dann auch Eingang in das BetriebsrentenstärkungsG gefunden hat. Liegt die Einwilligung für die Datenübermittlung von der zuständigen Stelle an die zentrale Stelle nicht rechtzeitig vor, kann diese für VZ ab 2019 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Festsetzungsverfahrens nach § 90 EStG nachgeholt werden (vgl BT-Drucks 18/12612 und Rz 6 des BMF v 21.12.2017, BStBl I 2018, 93 (Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge).

Die Einwilligung in die Datenübermittlung von der zuständigen Stelle an die zentrale Stelle ist nicht nur als Verfahrensvorschrift, sondern vielmehr als Tatbestandsvoraussetzung zu qualifizieren, weil ohne die Datenübermittlung die Förderberechtigung weder dem Grunde noch der Höhe nach festgestellt werden könnte. Sowohl Lindberg in Blümich, § 10a EStG Rz 32 als auch Braun in H/H/R, § 10a EStG Rz 18 als auch Weber-Grellet in Schmidt, § 10a EStG Rz 24, 34. Aufl teilen diese Einschätzung.

 

Rn. 14

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Zum Erfordernis der rechtzeitigen Abgabe einer Einwilligung in die Datenübermittlung liegt noch keine höchstrichterliche Rspr vor. Bisher kann auf das Urt des FG BdW v 28.10.2011, 13 K 1051/11, EFG 2012, 843 verwiesen werden, auch danach ist die Einwilligung in die Datenübermittlung Tatbestandsmerkmal für die Gewährung des SA-Abzugs. Das FG stellt darauf ab, dass ohne Einwilligung in die Datenübermittlung die Tatbestandsmerkmale für die Gewährung der Altersvorsorgezulage oder des SA-Abzugs nicht geprüft werden könnten. Es bezieht sich auf die VZ 2005–2007. Im Urt des FG Nds v 04.04.2010, 3 K 330/11, EFG 2012, 1636, das sich auf den VZ 2004 bezieht, wird demgegenüber darauf abgestellt, dass die Einwilligung in die Datenübermittlung keine Tatbestandsvoraussetzung, sondern vielmehr eine Verfahrensvorschrift ist. Solange die Änderung der Zulagegewährung nach § 91 Abs 1 S 4 EStG noch möglich ist, ist nach Auffassung des erkennenden Senats die Abgabe der Einwilligung in die Datenübermittlung rechtzeitig und damit zulässig.

Das FG BBg v 06.03.2014, 10 K 14 215/12, EFG 2014, 1397 bestätigt in seiner Entscheidung, dass die Erteilung der Einwilligungserklärung nach § 10a Abs 1 EStG ein anspruchsbegründendes Merkmal ist. Fehlt sie, fehlt es an den materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Altersvorsorgezulage. Zu dieser Entscheidung wurde Revision eingelegt (X R 20/14). In der Revisionsentscheidung v 25.03.2015 (BFH BStBl II 2015, 790) lässt der BFH offen, ob die Einwilligung in die Datenübermittlung eine materiell-rechtliche oder eine verfahrensrechtliche Anspruchsvoraussetzung ist. Zumindest ist der Entscheidung aber zu entnehmen, dass die Einwilligung in die Datenübermittlung eine Anspruchsvoraussetzung ist. In der Entscheidung des FG BBg v 09.01.2014, 10 K 14 031/12, EFG 2014, 748 wird bestätigt, dass die Erteilung der Einwilligungserklärung nach § 10a Abs 1 EStG ein anspruchsbegründendes Merkmal ist. Die Revision beim BFH war unter dem Az X R 18/14 anhängig. Auch in dieser Entscheidung v 22.10.2014 (BFH BStBl II 2015, 371) hat der BFH offen gelassen, ob die Einwilligung in die Datenübermittlung eine materiell-rechtliche oder eine verfahrensrechtliche Anspruchsvoraussetzung ist, aber die Tatsache der Anspruchsvoraussetzung dem Grunde nach bejaht. In dieser Entscheidung findet sich auch eine ausführliche Diskussion, unter welchen Umständen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumnis der rechtzeitigen Abgabe der Einwilligungserklärung in Betracht kommt (BFH v 22.10.2014, X R 18/14). Im Hinblick auf die höchstrichterli...

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