Rn. 750

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Gemäß § 10 Abs 4b S 4 EStG hat die mitteilungspflichtige Stelle, dh Behörden iSd § 6 Abs 1 AO und andere öffentliche Stellen, die einem StPfl für die von ihm geleisteten Beiträge iSd § 10 Abs 1 Nr 2, 3 und 3a EStG steuerfreie Zuschüsse gewähren oder Vorsorgeaufwendungen im Sinne dieser Vorschrift erstatten, der zentralen Stelle (§ 81 EStG) jährlich die zur Gewährung und Prüfung des SA-Abzugs nach § 10 EStG erforderlichen Daten nach Maßgabe des § 93c AO zu übermitteln.

Im Falle zu Unrecht geleisteter oder zivilrechtlich nicht geschuldeter Beiträge zu Basisrenten iSd § 10 Abs 1 Nr 2 EStG (zB bei Widerruf des Vertrages) hat die mitteilungspflichtige Stelle eine Datensatzstornierung bzw -korrektur der betreffenden Jahre vorzunehmen (BMF v 06.11.2017, BStBl I 2017, 1455).

Die Art und Weise der Datenübermittlung sowie der Zeitpunkt der Übermittlung ergeben sich aus § 93c Abs 1 Nr 1 AO. Die Daten müssen danach nach Ablauf des VZ bis zum 28./29. Februar des Folgejahres nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung über die amtlich bestimmte Schnittstelle übermittelt werden. Die amtlichen Schnittstellen werden im Internet veröffentlicht (BT-Drucks 18/7457, 72).

Nach § 10 Abs 4b S 5 EStG gilt § 22a Abs 2 EStG idF ModernisierungsG v 18.07.2016, BGBl I 2016, 1679 entsprechend. Nach § 22a Abs 2 S 1 EStG idF ModernisierungsG hat der StPfl der übermittelnden Stelle (§ 10 Abs 4b S 4 EStG) seine ID-Nr (§§ 139af AO) und sein Geburtsdatum mitzuteilen. Kommt der StPfl dieser Verpflichtung nicht nach, übermittelt das BZSt dem Mitteilungspflichtigen auf dessen Anfrage die ID-Nr Weitere Daten dürfen bis zum 31.12.2018 jedoch nicht übermittelt werden, § 22a Abs 2 S 2 EStG aF.

Ab dem 01.01.2019 werden nach § 22a Abs 2 S 2 EStG idF ModernisierungsG iVm § 52 Abs 30a EStG idF ModernisierungsG neben der ID-Nr des StPfl auch sein Geburtsdatum übermittelt, wenn es sich bei der mitteilungspflichtigen Stelle um einen Träger der gesetzlichen Sozialversicherung handelt, das gespeicherte Geburtsdatum von dem in der Anfrage übermittelten Geburtsdatum abweicht und dieses für die weitere Datenübermittlung benötigt wird. Der Hinweis in § 10 Abs 4b S 6 EStG aF auf § 150 Abs 6 AO ist gestrichen worden, da die Verordnungsermächtigung nunmehr "vor der Klammer" in § 87b Abs 3 AO idF ModernisierungsG normiert ist (BT-Drucks 18/7457, 96).

 

Rn. 750a

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

§ 10 Abs 4b S 6 EStG bestimmt, dass § 72a Abs 4 AO und§ 93c Abs 4 AO idF ModernisierungsG nicht anwendbar sind. Zum Regelungsinhalt des § 72a Abs 4 AO und des § 93c Abs 4 AO idF ModernisierungsG s Rn 701. Bei dem Datenübermittlungsverfahren "Beitragserstattungen/-zuschüsse" sind im geltenden Recht die Aufgaben des Prüfdienstes sowie Bestimmungen zur Haftung nicht vorhanden. Der Gesetzgeber hat mit § 10 Abs 4b S 6 EStG für den Bereich "Beitragserstattungen/-zuschüsse", wie auch für den Bereich Basisrente in § 10 Abs 2a S 7 EStG, auf die Einführung einer Haftung und eines Prüfdienstes (vorerst) entsprechend der bisherigen Rechtslage verzichtet (BT-Drucks 18/7457, 96).

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