Rn. 510

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Als Betrieb gilt jede betriebliche Einheit, durch die Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus luf oder aus selbstständiger Arbeit erzielt werden. Begünstigt ist nicht nur die Übertragung eines laufenden, sondern auch eines verpachteten (Teil-)Betriebs, wenn er mangels Betriebsaufgabeerklärung als fortgeführt gilt. Erforderlich ist zumindest die Übertragung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen, wobei die Abgrenzung in diesem Fall nach qualitativen Kriterien zu erfolgen hat, dh die Höhe der stillen Reserven ist für die Qualifikation als wesentliche Betriebsgrundlage nicht ausschlaggebend (ebenso Kulosa in H/H/R, § 10 EStG Rz 258; Wälzholz, DStR 2004, 274).

Das BMF übernimmt nicht vollständig die Definition eines Teilbetriebs nach R 16 Abs 3 EStR 2012. So bedarf es keiner völlig selbstständigen Organisation mit eigener Buchführung. Es reicht ein mit einer gewissen Selbstständigkeit ausgestatteter, organisch geschlossener Teil aus (BMF v 11.03.2010, BStBl I 2010, 227 Tz 13).

 

Rn. 511

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Zu beachten ist allerdings, dass der (Teil-)Betrieb bereits vor der Übertragung als solcher existiert haben muss und es nicht ausreicht, wenn er erst mit der Vermögensübertragung entsteht (vgl Weilbach, Ubg 2010, 245). Es sollten daher ggf entsprechende organisatorische Vorkehrungen vor der Übertragung getroffen werden. Aufgrund der Sonderregelung für die Übertragung von GmbH-Anteilen gilt auch die Teilbetriebsfiktion des § 16 Abs 1 S 1 Nr 1 S 2 EStG nicht. Auch in diesem Fall richtet sich die Übertragung nach den für GmbH-Anteile geltenden Maßgaben des § 10 Abs 1a Nr 2 S 2 Buchst c EStG (BMF v 11.03.2010, BStBl I 2010, 227 Tz 14).

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