Rn. 751

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

§ 10 Abs 5 EStG ist durch das BürgerentlastungsG Krankenversicherung eingefügt worden. Die Vorschrift enthält eine Ermächtigung zum Erlass einer VO, in der bezogen auf den Versicherungstarif bestimmt wird, wie der nicht abziehbare Teil der Beiträge zum Erwerb eines Krankenversicherungsschutzes iSd § 10 Abs 1 Nr 3 Buchst a S 3 EStG (Basiskrankenversicherung) durch einheitliche prozentuale Abschläge auf die zu Gunsten des jeweiligen Teils gezahlte Prämie zu ermitteln ist, wenn der nicht abziehbare Beitrag nicht bereits als gesonderter Tarif ausgewiesen ist.

§ 10 Abs 5 EStG ist die Rechtsgrundlage für den Erlass der Krankenversicherungsbeitragsanteil-ErmittlungsVO v 11.09.2009, BGBl I 2009, 2730; geändert durch G v 01.04.2015, BGBl I 2015, 434 (KVBEVO). Wegen der Einzelheiten der KVBEVORn 273.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge