Rn. 735

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

§ 10 Abs 4a EStG sieht für den Abzug von Altersvorsorgeaufwendungen iSd § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst a EStG sowie für den Abzug von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen und von sonstigen Versicherungsbeiträgen (§ 10 Abs 1 Nr 3 3a EStG) eine jährliche Günstigerprüfung zwischen der bis zum 31.12.2004 geltenden Rechtslage und der aktuellen Rechtslage vor, wobei die iRd Günstigerprüfung anzusetzenden Beträge gegenüber der bis zum 31.12.2004 geltenden Rechtslage modifiziert werden.

Die Regelungen zum Abzug von Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs 1 Nr 2, 3 3a EStG sind in bestimmten Fällen ungünstiger als der Abzug nach der für das Kj 2004 geltenden Fassung des § 10 Abs 3 EStG. Zur Vermeidung einer Schlechterstellung von StPfl wird in diesen Fällen der höhere Betrag als SA berücksichtigt. Die Überprüfung erfolgt von Amts wegen (BMF v 24.05.2017, BStBl I 2017, 820 Tz 207).

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