Rn. 277

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Nach § 10 Abs 1 Nr 3 Buchst b EStG sind Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung begünstigt, dh zur sozialen Pflegeversicherung und zur privaten Pflege-Pflichtversicherung. Die Beiträge sind nach Abzug des steuerfreien ArbG-Zuschusses (§ 3 Nr 62 EStG) bzw des anstelle des steuerfreien ArbG-Zuschusses gezahlten Betrags, zB von der Künstlersozialkasse, ungekürzt anzusetzen. Für Beiträge zugunsten einer Anwartschaftsversicherung zur Pflegeversicherung gilt s Rn 275 entsprechend.

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