Rn. 450

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Grundsätzlich ist die Übertragung von Vermögen gegen die Zahlung laufender Raten- oder Rentenleistungen als (zumindest teil-)entgeltliches Geschäft anzusehen, das entsprechend des übertragenen Gegenstands zu stpfl Veräußerungsgewinnen oder -verlusten beim Übertragenden und zu AK beim Übernehmer führt. Gegenleistungsrenten sind aufzuteilen in einen Zinsanteil und einen Gegenleistungsanteil (zu den Rechtsfolgen bei Gegenleistungsrenten vgl BMF v 11.03.2010, BStBl I 2010, 227 Tz 65ff).

Auf der anderen Seite sind laufende Zahlungen, die allein dem Unterhalt des Zahlungsempfängers dienen – dies vor allem im Familienverbund – als Unterhaltszahlungen nach § 12 Nr 1, 2 EStG beim Leistenden nicht abziehbar sowie beim Empfänger keine steuerbaren Einnahmen.

 

Rn. 451

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Zwischen diesen beiden steuerlichen Grundsätzen bewegt sich das Rechtsinstitut der Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen, wonach unter bestimmten Voraussetzungen die laufenden Zahlungen einerseits nicht zu einer (teil-)entgeltlichen Übertragung führen, sondern als unentgeltlich eingestuft werden und andererseits aber – und im Gegensatz zu Unterhaltsleistungen – beim Zahlenden iRd SA abziehbar und korrespondierend beim Empfänger stpfl sind (vgl Biergangs/Koller, DStR 1993, 741; Hipler, DStR 2001, 1918).

 

Rn. 452

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Diese steuerrechtliche Behandlung der Versorgungsleistungen beruht auf dem Umstand, dass sich der Vermögensübergeber in Gestalt der Versorgungsleistungen typischerweise Erträge seines Vermögens vorbehält, die nunmehr allerdings vom Vermögensübernehmer erwirtschaftet werden müssen (vgl BFH v 05.07.1990, GrS 4–6/89, BStBl II 1990, 847; kritisch Biergangs/Koller, DStR 1993, 741; Weber-Grellet, DStR 1993, Beih zu Heft 31, 1).

Dem liegt die normleitende Vorstellung zugrunde, dass der Übergeber das Vermögen – ähnlich wie beim Nießbrauchsvorbehalt – ohne die vorbehaltenen Erträge, die nunmehr als Versorgungsleistungen zufließen, übertragen hat (vgl BFH v 12.05.2003, GrS 1/00, BStBl II 2004, 95; Schwenke, DStR 2004, 1679; Hipler, DStR 2001, 1918, Spiegelberger, DStR 2004, 1105; Schwind/Bäuml, BB 2004, 74; Hipler, FR 2003, 1162; kritisch Risthaus, DB 2003, 2190). Die Vermögensübergabe muss sich so darstellen, dass die vom Übernehmer zugesagten Leistungen – obwohl sie von ihm erwirtschaftet werden müssen – als zuvor vom Übergeber vorbehaltene – abgespaltene – Nettoerträge vorstellbar sind. Dies ist für die Abziehbarkeit und materiell-rechtlich korrespondierend für die Steuerbarkeit der privaten Versorgungsrente konstituierend (vgl BFH v 16.06.2004, BStBl II 2005, 130).

 

Rn. 453

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Der Ursprung dieses maßgeblich auf Richterrecht beruhenden Rechtsinstituts liegt in der Gewährung von Altenteilsleistungen im Rahmen einer landwirtschaftlichen Hof- und Betriebsübergabe (vgl Fischer, DStR 1992, Beiheft zu Heft 17, 1). Bis Ende 2007 gab es diesbezüglich keine eigenständigen gesetzlichen Regelungen. Versorgungsleistungen wurden vielmehr unter die allg Regelung zum SA-Abzug von Renten und dauernden Lasten nach § 10 EStG eingeordnet und die speziellen Voraussetzungen durch die Rspr konturiert.

Durch das JStG 2008 (v 20.12.2007, BGBl I 2007, 3150) wurden die Voraussetzungen für eine begünstige Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen (zumindest teilweise) in § 10 Abs 1 Nr 1a EStG aF erstmals gesetzlich geregelt und zugleich der Anwendungsbereich im Vergleich zu bisheriger Rspr deutlich eingeschränkt.

Schließlich sind die bis dahin in § 10 Abs 1 Nr 1a EStG aF enthaltenen Regelungen zur Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen ohne nennenswerte inhaltliche Änderungen durch das G zur Anpassung der AO an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v 22.12.2014 (ZollkodexAnpG, BGBl I 2014, 2417) mit Wirkung ab dem VZ 2015 in § 10 Abs 1a Nr 2 EStG überführt worden.

 

Rn. 454

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Nach der derzeitigen gesetzlichen Regelung in § 10 Abs 1a Nr 2 EStG sind SA

  • auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende,
  • lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen,
  • die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben,
  • wenn der Empfänger unbeschränkt estpfl ist.
 

Rn. 455

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Der SA-Abzug gilt nach § 10 Abs 1a Nr 2 S 2 EStG nur für Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines

 

Rn. 456

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Bei der LuF ist die Versorgungsleistung auch insoweit abzugsfähig, als sie auf den Wohnteil e...

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