Rn. 139

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

Weitere Voraussetzung ist gemäß § 1 Abs 3 S 5 EStG die Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde, mit der die nicht der deutschen ESt unterliegenden Einkünfte nachgewiesen werden.

Es handelt sich hierbei nicht um ein bloßes Beweismittel, sondern vielmehr um eine materielle Tatbestandsvoraussetzung (BFH v 08.09.2010, I R 80/09, BStBl II 2011, 447), die dazu dienen soll, die Inanspruchnahme von ungerechtfertigten Steuervorteilen zu verhindern (s BT-Drucks 13/1558, 150). Die zum Nachweis der Höhe der nicht der deutschen ESt unterliegenden Einkünfte erforderliche Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde ist deshalb in Form einer sog Nullbescheinigung auch dann vorzulegen, wenn der StPfl angibt, keine derartigen Einkünfte erzielt zu haben (BFH v 08.09.2010, I R 80/09, BStBl II 2011, 447).

Auch wenn die Einkünfte nach deutschem Recht zu ermitteln sind (s Rn 132), können die von der ausländischen Behörde in der Bescheinigung genannten Beträge aus Vereinfachungsgründen übernommen werden (BMF v 30.12.1996, BStBl I 1996, 1506). Eine Bindungswirkung besteht jedoch nicht (BFH v 28.06.2005, I R 114/04, BStBl II 2005, 835; FG Köln v 20.04.2012, 4 K 1943/09, EFG 2012, 1677).

 

Rn. 140

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

Ist der StPfl in einem anderen EU- oder EWR-Staat ansässig, soll die Bescheinigung auf einem amtlichen Vordruck zu erteilen sein (BMF v 30.12.1996, BStBl I 1996, 1506). Da der Gesetzeswortlaut nur eine "Bescheinigung", nicht aber eine solche "auf amtlichen Vordruck" verlangt, reicht nach Ansicht des BFH auch eine andere Bestätigung, solange diese die von § 1 Abs 3 S 5 EStG geforderten Angaben enthält (BFH v 08.09.2010, I R 80/09, BStBl II 2011, 447).

 

Rn. 141

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

Für Nicht-EU-/Nicht-EWR-Angehörige reichen andere Bestätigungen der zuständigen Steuerbehörden, wie zB ein Steuerbescheid, aus.

 

Rn. 142

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

Kann der StPfl keine Bescheinigung einer Steuerbehörde vorlegen, reicht aus Billigkeitsgründen eine Bescheinigung der sich in dem Wohnsitzstaat befindlichen deutschen Auslandsvertretung aus (BFH v 08.09.2010, I R 80/09, BStBl II 2011, 447).

 

Rn. 143

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

Hat der StPfl in mehreren Staaten Einkünfte, die nicht der deutschen ESt unterliegen, müssen diese Einkünfte für jeden Staat separat nachgewiesen werden.

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