Versicherungsprämien sind WK, wenn sie mit den Einkünften aus VuV im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Dies ist nach Auffassung des BFH nicht der Fall, wenn Beiträge zu einer Risikolebensversicherung gezahlt werden, die zur Absicherung eines zugeteilten Bausparvertrages oder eines ausgezahlten Annuitätendarlehens dienen (vgl BFH BStBl II 1986, 143). Dies gilt auch, wenn es um die Absicherung von Bauschulden (BFH BStBl II 1990, 1017) oder des Kaufpreises (BFH BFH/NV 1991, 94) durch eine Lebensversicherung geht. ME ist der Kritik an dieser Rspr (s zB Schallmoser in Brandis/Heuermann, § 21 EStG Rz 400 "Versicherungsbeiträge" mwN, November 2019) zuzustimmen, die einen wirtschaftlichen Zusammenhang zu den Einkünften aus VuV bejahen. Die Lebensversicherungsbeiträge dienen nicht einem privaten Vermögensabsicherungsinteresse, sondern allein der Absicherung der Darlehensgeber vor Verlusten. Soweit ein Darlehen besteht, sind mE daher die Versicherungsbeiträge als WK abzugsfähig.

Dient eine Kapitallebensversicherung der Rückzahlung von Darlehen, die zum Erwerb von Mietgrundstücken aufgenommen worden sind, so sind die Zinsen für ein zur Finanzierung der Versicherungsbeiträge aufgenommenes Darlehen als WK bei den Einkünften aus VuV abziehbar (BFH BStBl II 2009, 459).

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