Schließt der StPfl zur Finanzierung eines Vermietungsobjektes einen Darlehensvertrag und sichert diesen mit einer Kapitallebensversicherung in der Weise ab, dass zu einem späteren Zeitpunkt die Darlehenssumme mit der Lebensversicherungsausschüttung zurückgezahlt wird, so muss im Fall der Veräußerung der Immobilie der Rückkaufswert der Lebensversicherung nicht für die Tilgung des Darlehens verwandt werden. Der StPfl kann eine weiteres Darlehen für die Restschuld aufnehmen und die Zinsen als nachträgliche WK geltend machen. Wegen des Verlustrisikos könne – so der BFH – vom Versicherungsnehmer nicht verlangt werden, dass er die Lebensversicherung im Verkaufsfall der Immobilie kündige (s BFH BStBl II 2016, 78).

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