Entscheidungsstichwort (Thema)

Betrug und Verleitung zur Börsenspekulation

 

Normenkette

StGB § 263 Abs. 1, 52-54; Börsengesetz § 98 Abs. 1-2

 

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Betruges in drei Fällen, wegen Betruges in Tateinheit mit der Verleitung zur Börsenspekulation in fünf Fällen sowie wegen Verleitung zur Börsenspekulation in weiteren fünf Fällen zu einer

Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 100,00 Euro

verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

A.

Der Angeklagte ist mit Urteil der 2. großen Strafkammer des Landgerichts Oldenburg vom 15. Dezember 2000 – Az. 2 KLs 17/97 – wegen Betruges in drei Fällen, wegen Betruges in Tateinheit mit der Verleitung zur Börsenspekulation in fünf Fällen sowie wegen Verleitung zur Börsenspekulation in weiteren fünf Fällen für schuldig befunden worden und im übrigen freigesprochen worden. Der Angeklagte wurde verwarnt und die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 500,00 DM ist vorbehalten worden. In diesem Urteil hat die 2. große Strafkammer folgende Feststellungen getroffen:

“I.

Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten hat die Hauptverhandlung im wesentlichen folgende Feststellungen ergeben:

Der inzwischen 34 Jahre alte Angeklagte ist am 26. Januar 1966 in Oldenburg geboren. Er ist ledig und hat keine Kinder.

Nach Beendigung der Schulausbildung erlernte der Angeklagte in der Oldenburger Filiale des Kaufhauskonzerns Horten den Beruf eines Einzelhandelskaufmanns, schloß diese Lehre erfolgreich ab und blieb noch einige Monate dort beschäftigt. Im Anschluß daran kam der Angeklagte über Bekannte mit der Firma “Contracta Rohstoffhandel Beratungs- und Vermittlungs-GmbH” (im folgenden: Firma Contracta), die sich mit der Vermittlung von Warentermingeschäften befaßte, in Kontakt und übte dort ab 1987 die Tätigkeit eines Telefonverkäufers aus. Faktischer Geschäftsführer der Firma Contracta war der gesondert verfolgte und rechtskräftig abgeurteilte Volker Brüggemann.

Als nach Einstellung der Geschäfte durch die Firma Contracta im Frühjahr 1991 der Geschäftsbetrieb durch die Nachfolgegesellschaft, die Firma “Contracta Futures Warentermin-, Handels- und Beratungs-GmbH” (im folgenden: Firma Contracta Futures), weitergeführt wurde, war der Angeklagte fortan für diese Gesellschaft in Bremen als Telefonverkäufer tätig. Da er in dieser Funktion sehr erfolgreich war und im Verhältnis zu seinen Kollegen überdurchschnittlich viele Verträge hereinholte, für die er – nach unterschiedlichen Prozentsätzen berechnete – Provisionen erhielt, hatte er ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 25.000,00 DM.

Ende 1992 schied der Angeklagte bei der Firma Contracta Futures aus.

Im Jahre 1993 arbeitete er zunächst bei der Firma Gramcor, einer Versicherungsagentur, die von dem gesondert verfolgten Brüggemann betrieben wurde, jedoch alsbald ihren Geschäftsbetrieb einstellte.

Anschließend versuchte der Angeklagte, einen Kosmetikvertrieb aufzubauen. Darüber kam er Ende 1993/Anfang 1994 nach Wien, wo er im Laufe der Zeit Kontakte zu Finanzkaufleuten aufbaute.

Diese Kontakte führten schließlich im Jahre 1996 zu seiner Anstellung bei der Firma FDI (Finanz-Dienstleistungs-Institut AG), einer österreichischen Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, die sich u. a. mit der Vermittlung von Warenterminoptionen sowie der internationalen Patentverwertung befaßt und ein Call-Center betreibt. Der Angeklagte, der zunächst seine einschlägigen Kenntnisse und Erfahrungen in die neugegründete Firma einbringen sollte, ist heute als “Wohlverhaltensbeauftragter” tätig und kontrolliert in dieser Position – vergleichbar einem Innenrevisor – für die Geschäftsleitung die mit Anlegern abgeschlossenen Verträge auf Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben. Er ist nicht an Provisionen beteiligt, sondern bezieht ein monatliches Festgehalt von ca. 15.000,00 DM netto.

Demnächst wird der Angeklagte voraussichtlich ein Projekt übernehmen, nämlich die Vermarktung eines Anti-Krebs-Mittels, dessen Zulassung im Jahre 2001 erwartet wird. Seine berufliche Zukunft bei der Firma FDI hängt jedoch vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens ab.

Der Angeklagte ist ausweislich des Auszuges aus dem Bundeszentralregister nicht vorbestraft.

II.

In der Sache hat die Hauptverhandlung im wesentlichen zu den nachfolgenden Feststellungen geführt:

Der Angeklagte war – wie bereits dargelegt – ab Anfang 1991 als Telefonverkäufer bei der neugegründeten Firma Contracta Futures beschäftigt, nachdem er zuvor bereits eine entsprechende Tätigkeit bei deren Vorgängerin, der Firma Contracta, ausgeübt hatte. Die Gesellschaft hatte ihren Sitz in Oldenburg, verfügte jedoch daneben über ein Büro in Bremen, wo der Angeklagte zusammen mit etwa 30 weiteren Telefonverkäufern wirkte.

Gegenstand des Unternehmens war der Handel mit Optionen auf Warenterminkontrakte.

Die Firma Contracta Futures trat durch ihre Mitarbeiter mit potentiellen Interessenten wie folgt in Kontakt:

Die sog. Broschürenschreiber riefen Selbständige und Freiberufler aus dem gesamten Bundesg...

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