Verfahrensgang

AG Coburg (Urteil vom 05.07.2007; Aktenzeichen 15 C 552/07)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Amtsgerichts Coburg vom 5.7.2007 wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 696,– EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die zulässige Berufung der Beklagten ist durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da die in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen zur Überzeugung des Berufungsgerichts vorliegen.

Auf die beabsichtigte Zurückweisung sowie die Gründe hierfür sind die Parteien mit Verfügung vom 25.09.2007 gem. § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO hingewiesen worden. Auf die bereits in diesem Hinweis enthaltene ausführliche Begründung für die Zurückweisung wird vollumfänglich Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).

Die in der Stellungnahme der Beklagten vom 08.10.2007 angeführten Argumente sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht geeignet, die im Hinweis enthaltenen Gründe für die Zurückweisung in Frage zu stellen und ein anderes Ergebnis zu begründen.

Die Beklagte weist erneut darauf hin, eine überwiegend wirtschaftliche Beratung geleistet zu haben, welche durch das Rechtsberatungsgesetz nicht berührt wird. Ihre Aufgabe habe vorrangig darin bestanden, die Möglichkeit der außergerichtlichen Schuldenregulierung – auch durch Verhandlungen mit den Gläubigern – zu prüfen. Hierbei verkennt die Beklagte jedoch, dass Tätigkeiten, die der Herbeiführung der Sanierung des Auftraggebers, beispielsweise durch Reduzierung oder Stundung von Verbindlichkeiten, Zinssenkung oder ähnliche Maßnahmen, die in rechtsverbindlicher Form durch Vereinbarung mit den Gläubigern erreicht werden sollen, ebenfalls in den Bereich der Rechtsberatung fallen (BGH NJW 07, 596 ff.) und somit von ihr nicht erbracht werden dürfen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2851533

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