Entscheidungsstichwort (Thema)

Insolvenzverwalter kann im Wege der Insolvenzanfechtung von einem Gesellschafter nach Insolvenzeröffnung an diesen gezahlte Beträge zurückfordern. Stammeinlage. Verjährung. Insolvenzanfechtung. Kreditsicherheit. Klageänderung. Anspruch eines Insolvenzverwalters gegenüber einem Gesellschafter auf Rückzahlung der an ihn nach Insolvenzeröffnung gezahlten Beträge im Wege der Insolvenzanfechtung. Berücksichtigung einer Befreiung des Gesellschafters von der Kreditsicherheit

 

Normenkette

InsO § 135 Abs. 2, § 143 Abs. 3

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 01.12.2011; Aktenzeichen IX ZR 11/11)

OLG Hamm (Urteil vom 29.12.2010; Aktenzeichen I-8 U 85/10)

 

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 43.467,76 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 25.564,59 Euro seit dem 14.08.2009 und aus 17.903,17 Euro seit dem 03.11.2009 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Einzahlung der Stammeinlage beziehungsweise auf Zahlung wegen der Befreiung von zu Gunsten der Insolvenzschuldnerin gestellter Sicherheiten in Anspruch.

Im Jahr 1991 wurde die im Handelsregister des Amtsgerichts D. eingetragene T. Spedition GmbH gegründet. Der Beklagte war zuletzt alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der späteren Insolvenzschuldnerin. In dem Gesellschaftsvertrag ist vereinbart, dass das Stammkapital 50.000,00 DM beträgt, wovon der Rechtsvorgänger des Beklagten, dessen Vater, seine Stammeinlage durch eine Sacheinlage im Wert von 45.000,00 DM erbracht hat. Im § 3 des Gesellschaftsvertrages ist weiter bestimmt, dass auf die Stammeinlage der weiteren Rechtsvorgängerin des Beklagten, dessen Ehefrau, in Höhe von 5.000,00 DM der hälftige Betrag sofort fällig und einzahlbar ist. Der Rest (2.500,00 DM) ist auf Aufforderung der Gesellschaft einzuzahlen. Im Jahr 2000 wurde das Stammkapital um 200.000,00 DM erhöht; diese Erhöhung ist nicht streitgegenständlich.

Die Insolvenzschuldnerin betrieb eine Spedition mit ca. 100 LKW und erwirtschaftete im Jahr 2008 einen Umsatz von ca. 13 Mio EUR. Ein Großteil der Fahrzeuge wurde zur Besicherung eines Kontokorrentkredites bei der Sparkasse U. sicherungsübereignet. Neben der Sicherungsübereignung wurden zu Gunsten der Sparkasse U. Grundschulden auf der Privatimmobile des Beklagten in C. sowie auf den im Eigentum des Beklagten stehenden Gewerbegrundstücken in C. und in D. eingetragen, insgesamt belaufen sich die zugunsten der Sparkasse U. eingetragenen Grundschulden auf einen Betrag von 977.389,00 EUR zzgl. Zinsen. Sämtliche Grundstücke, die mit den Grundschulden belastet sind stehen im Alleineigentum des Beklagten. Die Grundschuldbeträge übersteigen die Gesamtforderung der Sparkasse U. gegen die Insolvenzschuldnerin.

Durch Beschluss des Amtsgerichts Arnsberg vom 01.02.2009 wurde über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestimmt.

Die Sparkasse U. hat im Rahmen des Insolvenzverfahrens ihre Sicherungsrechte aus der Sicherungsübereignung geltend gemacht. Der Verwertungserlös von 25 Fahrzeugen, die an die Sparkasse U. sicherungsübereignet waren, belief sich nach Abzug einer Feststellungspauschale und einer Verwertungspauschale auf einen Betrag von 42.189,53 EUR, der an die Sparkasse U. ausgekehrt wurde. In Höhe dieses Betrages ist der Beklagte aus seinen Sicherungsrechten befreit worden; vorsorglich hat der Kläger die Insolvenzanfechtung gem. § 135 Abs. 2 InsO ausgesprochen.

Der Kläger hat ursprünglich beantragt, den Beklagten zur Zahlung eines Betrages von 25.564,59 EUR wegen der (vermeintlich) nicht eingezahlten Stammeinlage (50.000,00 DM) zu verurteilen. Der Beklagte hat die Forderung in Höhe von 2.500,00 DM anerkannt, soweit diese nach § 3 Ziff. 5 S. 2 des Gesellschaftsvertrages auf Anforderung der Gesellschaft einzuzahlen war; insoweit ist am 30.09.2009 Teil-Anerkenntnisurteil ergangen. Wegen eines Betrages von 2.500,00 DM, der sofort zu leisten war, erhebt der Beklagte die Einrede der Verjährung. Hinsichtlich eines Betrages von 45.000,00 DM hat der Beklagte nach Klageerhebung den Nachweis der ordnungsgemäßen Erbringung der Sacheinlage erbracht. Daraufhin hat der Kläger den Klageantrag erweitert und stützt diesen nun auch darauf, dass der Beklagte aus seinen Sicherungsrechten, die er zu Gunsten der Insolvenzschuldnerin bestellt hat, befreit worden ist, sodass sich ein Erstattungsanspruch gem. § 135 Abs. 2 InsO ergebe.

Der Kläger ist der Auffassung, der Teilbetrag von 2.500,00 DM sei in Anbetracht der Übergangsvorschriften zu § 19 Abs. 6 GmbHG nicht verjährt.

Er ist weiter der Auffassung, die Klageänderung sei prozessual zulässig. Soweit der Beklagte aus seinen der Insolvenzschuldnerin zur Verfügung gestellten Sicherheiten befreit worden ist, ergebe sich ein A...

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