Entscheidungsstichwort (Thema)
Altmasseverbindlichkeiten. Vollstreckungsverbot. Masseunzulänglichkeit. Möglichkeit des Erlasses eines Kostenfestsetzungsbeschlusses als Vollstreckungstitel gegen den Insolvenzverwalter nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit
Leitsatz (amtlich)
Nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit kann kein Kostenfestsetzungsbeschluss als Vollstreckungstitel gegen den Insolvenzverwalter erlassen werden, wenn es sich bei dem Kostenerstattungsanspruch um eine Altmasseverbindlichkeit handelt.
Der Erstattungsanspruch kann lediglich durch Beschluss festgestellt werden.
Normenkette
InsO §§ 210, 208, 209 Abs. 1 Nr. 3
Verfahrensgang
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 27.10.2011 wird der Zurückweisungsbeschluss vom 21.10.2011 aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass der Kläger auf Grund des Urteils des Landgerichts Aachen vom 10.08.2011 dem Beklagten an erstattungsfähigen Kosten einen Betrag in Höhe von 3.637,97 Euro – dreitausendsechshundertsiebenunddreißig Euro und siebenundneunzig Cent – nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 22.08.2011 schuldet
Gründe
Am 17.08.2011 ist beim Amtsgericht Köln die Anzeige des Klägers eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 bis 210 InsO).
Die Zustellung der Klage an den Beklagten erfolgte bereits am 05.01.2011 und somit vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit.
Bei dem vom Beklagten geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch handelt es sich somit um eine Altmasseverbindlichkeit. Denn der prozessuale Kostenerstattungsanspruch entsteht – aufschiebend bedingt durch den Erlass einer vollstreckbaren Kostengrundentscheidung – bereits mit Eintritt der Rechtshängigkeit.
Die Zwangsvollstreckung wegen Altmasseverbindlichkeiten i. S. des § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit unzulässig.
Aus diesem Grund konnte nur die Feststellung der Zahlungsverpflichtung des Kostenschuldners erfolgen, nicht aber ein Kostenfestsetzungsbeschluss als Vollstreckungstitel erlassen werden.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten (I. Instanz) in Höhe von 3.829,44 Euro trägt der Kläger zu 95% mit 3.637,97 Euro.
Fundstellen
Haufe-Index 6397591 |
ZInsO 2013, 1694 |
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