Wo die Probleme sind:

  • Das richtige Konto
  • Vertragsauflösung
  • Schadensersatzzahlungen
  • Leasingzahlungen/Minderung

1 So kontieren Sie richtig!

 
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto
Kontobezeichnung SKR 03 SKR 04 Eigener Kontenplan Bilanz/GuV
Mietleasing Kfz 4570 6560   Sonstige betriebliche Aufwendungen
Mietleasing, Schadensersatz 4571 6561   Sonstige betriebliche Aufwendungen

So kontieren Sie richtig!

Am Ende eines Leasingvertrags über ein Firmenfahrzeug fallen vertraglich festgelegte Zahlungen an, wenn die Beendigung vorzeitig erfolgt oder das Fahrzeug in einem nicht vertragsgemäßen Zustand zurückgegeben wird. Bei den Zahlungen, die zu leisten sind, kann es sich entweder um nicht steuerbaren Schadensersatz oder um zusätzliches Nutzungsentgelt oder um die Minderung des Nutzungsentgelts handeln. Der Unternehmer bucht seine Zahlungen auf das Konto "Mietleasing Kfz" 4570 (SKR 03) bzw. 6560 (SKR 04).

 

Buchungssatz:

Mietleasing

an Bank

2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Totalschaden bei Leasingfahrzeug

Herr Huber hat mit seinem geleasten Firmenwagen einen Totalschaden erlitten. Seine Versicherung deckt die Schäden bzw. die Wertminderung ab, die am Fahrzeug entstanden sind. Allerdings muss er eine Entschädigung dafür zahlen, dass der Leasingvertrag vorzeitig beendet wird. D. h., er zahlt an die Leasinggesellschaft zusätzlich als Ersatz für künftige Leasingraten einen Betrag von 1.500 EUR, der als echter Schadensersatz anzusehen ist und daher nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Da es sich um eine Schadensersatzzahlung handelt, ist es zweckmäßig und sinnvoll, dafür ein neues Konto individuell anzulegen, z. B. das Konto 4571 (SKR 03) bzw. 6561 (SKR 04). Das Konto könnte z. B. mit "Mietleasing, Schadensersatz" beschriftet werden.

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4571/6561 Mietleasing, Schadensersatz 1.500 1200/1800 Bank 1.500

3 Zahlungen bei Beendigung eines Leasingvertrags

Die meisten Leasingverträge werden im Zusammenhang mit der Beschaffung von Firmenwagen abgeschlossen. Wird ein Leasingvertrag über ein Firmenfahrzeug beendet, indem das Fahrzeug ohne weitere Zahlungen zurückgegeben wird, ergeben sich i. d. R. keine steuerlichen Probleme. Wenn jedoch bei der Beendigung des Leasingvertrags Zahlungen zu leisten sind, muss zumindest für Zwecke der Umsatzsteuer beurteilt werden, welchen Charakter diese Zahlungen haben. Diese Information ist Verwaltungsanweisungen zu entnehmen.[1] Bei den Zahlungen, die zu leisten sind, kann es sich um

  • nicht steuerbaren Schadensersatz,
  • zusätzliches Nutzungsentgelt oder
  • Minderung des Nutzungsentgelts handeln.
[1] BMF, Schreiben v. 6.2.2014, IV D 2-S 7100/07/10007, BStBl 2014 I, S. 267 und OFD Karlsruhe, Verfügung v. 19.2.2015, S 7100, Karte 1.

4 Vorzeitige Beendigung eines Leasingvertrags

Ein Leasingvertrag kann aufgrund vertraglich vereinbarter Kündigungsrechte auch vorzeitig beendet werden, z. B. im Fall

  • eines Totalschadens,
  • des Zahlungsverzugs oder
  • der Insolvenz des Leasingnehmers.

Soweit die Leasingverträge für derartige Fälle Zahlungen als Ersatz für künftige Leasingraten vorsehen, handelt es sich um einen echten Schadensersatz.

Der BFH entschied bereits mit Urteil vom 20.3.2013, XI R 6/11, dass Zahlungen grundsätzlich dann nicht umsatzsteuerbar sind, wenn sie wegen Schäden am Leasingfahrzeug als sogenannter Minderwertausgleich geleistet werden.[1] Das BMF griff diese Rechtsprechung mit Schreiben vom 6.2.2014 auf.[2]

Durch die Kündigung wird die Hauptleistungspflicht des Leasinggebers (= Nutzungsüberlassung des Firmenwagens) beendet. Die Zahlung, die der Leasingnehmer als Ausgleich für künftige Leasingraten erbringen muss, steht nicht mehr im Austauschverhältnis mit einer Leistung des Leasinggebers. Es liegt somit kein Leistungsaustausch vor. Siehe hierzu das vorherige Beispiel.

5 Minderwertausgleich wegen Schäden am Leasinggut

Zahlt der Leasingnehmer einen Minderwertausgleich wegen Schäden am Leasingfahrzeug, handelt es sich nicht um ein Entgelt für die Nutzungsüberlassung. Er muss vielmehr aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen für den Schaden und seine Folgen einstehen. Es handelt sich somit nicht um eine eigenständige Leistung des Leasinggebers, auch wenn dieser die Nutzung des Leasingfahrzeuges über den vertragsgemäßen Gebrauch hinaus geduldet hat.[1] Es handelt sich also nicht um einen Leistungsaustausch, der der Umsatzsteuer unterliegt.

 
Praxis-Beispiel

Rückgabe des Leasingfahrzeugs mit großen Lackschäden

Der Unternehmer hat einen Firmenwagen geleast, den er nach Ablauf der vereinbarten Leasingzeit zurückgibt. Die Lackierung des Leasingfahrzeugs weist bei der Rückgabe erhebliche Schäden auf. Die Rückgabe des Fahrzeugs erfolgt somit in einem nicht vertragsgemäßen Zustand. Dadurch ergibt sich im Verhältnis zum eingeplanten Rückgabewert eine Minderung von 1.800 EUR. Diesen Betrag muss der Unternehmer als Leasingnehmer an den Leasinggeber zahlen. Es handelt sich um einen Betrag, den der Unternehmer als echten Schadensersatz zahlen muss, sodass keine Umsatzsteuer/Vorsteuer anfällt.

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4571...

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