Anwendung des EStG

Hinsichtlich der Steuererklärungspflicht sind in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 3 Satz 1 und 4 EStG die ergänzenden Bestimmungen in § 5b EStG, § 56 Satz 2 und § 60 Abs. 1 bis 4 EStDV zu beachten. Auf nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreite Körperschaften, die nur Zweckbetriebe i. S. der §§ 65 bis 68 AO unterhalten oder mit ihren wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben die Besteuerungsgrenze des § 64 Abs. 3 AO i. H. von 45.000 € nicht übersteigen, findet § 60 Abs. 4 EStDV keine Anwendung.

Nichtanwendung § 37b EStG auf verdeckte Gewinnausschüttungen

VGA i. S. d. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG sind von der Pauschalierung nach § 37b EStG ausgenommen (> BMF vom 19.5.2015, BStBl I S. 468 Rn. 9).

Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung von Steuererklärungen, Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen

Die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung von Steuererklärungen (§ 31 Abs. 1a KStG) besteht erstmals für den VZ 2011. Zur Entscheidung über den Antrag zur Anwendung der Härtefallregelung (§ 31 Abs. 1a Satz 2 KStG) vgl. § 150 Abs. 8 AO

In entsprechender Anwendung des § 5b EStG hat die elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen (Anlage zur elektronischen Steuererklärung) im Regelfall erstmals für Wj. zu erfolgen, die nach dem 31.12.2011 beginnen. Auf Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die persönlich und vollumfänglich von der Körperschaftsteuer befreit sind, findet § 5b EStG keine Anwendung.

> BMF vom 19.1.2010, BStBl I S. 47 (zu den allgemeinen Grundsätzen);

> BMF vom 28.9.2011, BStBl I S. 855 (Ausnahmen und Nichtbeanstandungsregelungen)

> BMF vom 13.6.2014, BStBl I S. 886 (Datenschema und Umfang der Übermittlungspflichten bei steuerbegünstigten Körperschaften sowie bei jPöR und deren BgA)

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