Zusammenfassung

 
Überblick

Die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer sowie sonstiger auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrssteuern liegt seit dem 1.7.2009 beim Bundesministerium der Finanzen. Seit dem 1.7.2014 haben die örtlichen Behörden der Zollverwaltung die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer übernommen. Die örtlichen Hauptzollämter sind seit diesem Zeitpunkt die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörden i. S. d. KraftStG. Die Zuständigkeit der jeweiligen Hauptzollämter ist in § 1 KraftStDV geregelt.[1] Mit gleichlautendem Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom 29.4.2014[2] sind die bis zum 30.6.2014 noch anzuwendenden Verwaltungsanweisungen der Länder aufgehoben worden.

Dieser Beitrag gibt einen Überblick über Steuerbefreiungen sowie Steuervergünstigungen bei der Kraftfahrzeugsteuer.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzlich geregelt sind die Steuerbefreiungen in §§ 3ff. KraftStG.

[1] Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung v. 12.7.2017, BGBl. I 2017 S. 2374. Diese hat die KraftStDV v. 26.9.2002, BGBl I 2002 S. 3856 KraftStDV 2002 mit Wirkung v. 20.7.2017) ersetzt,

Zur Zuständigkeit auf örtlicher Ebene siehe auch http://www.zoll.de/DE/Privatpersonen/Kraftfahrzeugsteuer/Ansprechpartner-Kontaktstellen/ansprechpartner-kontaktstellen_node.html.

[2] Aufhebung von Verwaltungsanweisungen zur Ausführung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes, BStBl 2014 I S. 812.

1 Ausnahmen von der Besteuerung

§ 3 KraftStG[1] enthält unter der Überschrift "Ausnahmen von der Besteuerung" eine enumerative Aufzählung von Fahrzeugen, deren Halten (§ 1 Abs. Nrn 1 und 2 KraftStG) von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist. Auch eine widerrechtliche Benutzung i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG der im § 3 KraftStG aufgelisteten Fahrzeuge führt nach § 2 Abs. 5 KraftStG nicht zu einer Steuerpflicht. Auf die Steuerbefreiungen nach § 3 KraftStG besteht ein Rechtsanspruch, der ggf. im Rechtsbehelfsverfahren im Finanzrechtsweg durchgesetzt werden kann.

Über die Steuerbefreiungen des § 3 KraftStG hinaus sind im KraftStG weitere Vorschriften zu Steuerbefreiung und -begünstigung in Form der Nichterhebung der Kraftfahrzeugsteuer enthalten, insbesondere:

Die Vorschriften für das Verfahren, wie ein Fahrzeughalter seinen Anspruch auf Kraftfahrzeugsteuerbefreiung, auf Kraftfahrzeugsteuerermäßigung für das Halten eines Fahrzeugs oder auf Nichterhebung der Kraftfahrzeugsteuer für einen Kraftfahrzeuganhänger nach § 10 Abs. 1 und § 10a KraftStG geltend machen kann, sind in der KraftStDV enthalten.

Neben den Vergünstigungsvorschriften des Kraftfahrzeugsteuerrechts existieren auch außerhalb des KraftStG noch besondere Vorschriften zur Begünstigung bei der Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung mit eigenen Verfahrensvorschriften, z. B. nach zwischenstaatlichen Vereinbarungen vorgesehene Befreiungen.

 
Achtung

Oldtimer-Kennzeichen, rote Kennzeichen

In Fällen, in denen die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer an die Zuteilung eines Kennzeichens nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG – Oldtimer-Kennzeichen nach § 9 Abs. 1 FZV und bestimmte rote Kennzeichen nach§ 16 FZV anknüpft, kommt eine Steuerbefreiung nach § 3 KraftStG nicht in Betracht. Es mangelt in diesen Fällen insbesondere am Begriff des Haltens eines Fahrzeugs. Steuergegenstand nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG ist vielmehr die Zuteilung des besonderen Kennzeichens. Für die Einordnung eines Fahrzeugs als Oldtimer sind verkehrsrechtliche Vorschriften, in erster Linie die der FZV[3] und die der StVZO,[4] maßgebend; vgl. insbesondere die Begriffsbestimmung in § 2 Nr. 22 FZV. Ein Oldtimer-Kennzeichen nach § 9 Abs. 1 FZV wird auf Antrag des Fahrzeughalters für ein Fahrzeug zugeteilt, das vor dreißig oder mehr Jahren erstmals in den Verkehr gekommen ist, weitestgehend dem Originalzustand entspricht, in einem guten Erhaltungszustand ist und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dient. Die Zuteilung eines Oldtimer-Kennzeichens durch die Zulassungsbehörden auf Grundlage der einschlägigen verkehrsrechtlichen Vorschriften ist für die Hauptzollämter als Festsetzungsbehörden für die Kraftfahrzeugsteuer bindend. Die Hauptzollämter sind hier an die von den Verkehrsbehörden – insb. Zulassungsbehörden – getroffenen Feststellungen gebunden; vgl. § 2 Abs. 2 Nrn 1 und 2 KraftStG. Diese Einstufung in eine bestimmte Fahrzeugart wird von den Verkehrsbehörden in der nach § 3 Abs. 1 S. 2 FZV ausgefertigten Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II[5] dokumentiert. Bei der Zulassungsbescheinigung handelt es sich um einen für die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer bindenden Grundlagenbescheid i. S. d. § 171 Abs. 10 AO .[6]

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