Kommentar

Formal zum 1.1.2021 war das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland aus dem Anwendungsbereich des Binnenmarkts ausgetreten ("Brexit"). Die Finanzverwaltung[1] hatte sich im Dezember 2020 zu den Konsequenzen aus dem Brexit Stellung geäußert. In den Randziffern 26 – 28 dieses Schreibens wurde auch zu der weiteren Bearbeitung von Amtshilfeersuchen Stellung genommen. Diese Randziffern werden jetzt aufgehoben und ersetzt. Im Wesentlichen werden die schon im Dezember 2020 getroffenen Aussagen auf einen Anwendungszeitraum bis 31.12.2024 begrenzt. Danach ergibt sich die Möglichkeit der Verwaltungszusammenarbeit nach den Vorschriften des Protokolls über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer EU/VK.[2]

Konsequenzen für die Praxis

Außerhalb der Finanzverwaltung ergeben sich aus diesen Veränderungen bei der Verwaltungszusammenarbeit keine praktischen Auswirkungen.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 21.10.2021, III C 5 – S 7420/20/10019 :001, BStBl 2021 I S. 2136.

[2] ABl EU L 444 v. 31.12.2020 S. 1166–1187.

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