BMF, 9.12.2005, IV A 5 - S 7220 - 50/05

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes: – Es ist nicht zu beanstanden, wenn die im BMF-Schreiben vom 9.5.2005 (BStBl 2005 I S. 674) vorgesehenen Regelungen auf vor dem 1.7.2006 ausgeführte Umsätze angewandt werden.

Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung

 

Normenkette

UStG § 12 Abs. 2

KN AV 3b

 

Fundstellen

BStBl I, 2005, 1086

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