Rz. 95
[Autor/Stand] Die Rechte und Pflichten der Steuer- und Zollfahndung bestehen aber nur "im Strafverfahren wegen Steuerstraftaten" (§ 404 AO; vgl. zum Begriff der Steuerstraftat § 369 Abs. 1 AO). Sachlich unzuständig ist sie mithin für die Ermittlung nichtsteuerlicher Delikte, es sei denn, sie sind von Gesetzes wegen ausdrücklich hierzu befugt.
So weisen z.B. § 21 Abs. 3 Satz 2 AWG und § 37 Abs. 3 Satz 2 MOG den Hauptzollämtern und Zollfahndungsämtern Ermittlungskompetenzen hinsichtlich der Außenwirtschafts- und Marktordnungszuwiderhandlungen zu (vgl. den Wortlaut "Sie sind insoweit ... Ermittlungspersonen der StA").
Auch die Prüfungsaufgaben der FKS sind inzwischen auf nichtsteuerliche Taten ausgeweitet worden (vgl. den Katalog in § 2 Abs. 1 Nr. 1–8 SchwarzArbG sowie §§ 14–14c SchwarzArbG betr. § 266a StGB). S. dazu näher § 370 Rz. 1287 ff., 1292 ff.
Rz. 96
[Autor/Stand] Im Übrigen ist umstr., ob die Steuer- und Zollfahndung auch für die Erforschung von materiell oder prozessual tateinheitlich mit der Steuerstraftat zusammentreffende Allgemeindelikten (sog. Zusammenhangstaten) zuständig ist[3]. Näheres hierzu ist bei § 386 Rz. 89 ff., 181 ff. dargestellt.
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