Gleichlautende Ländererlasse vom 19.05.1999

Bezug: Erlasse vom 10.9.1990, BStBl 1990 I S. 773 und vom 21.12.1990, BStBl 1992 I S. 45

In den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer gem. §§ 40, 40 a und 40 b EStG kann der Arbeitgeber bei der Erhebung der Kirchensteuer zwischen einem vereinfachten Verfahren und einem Nachweisverfahren wählen. Im einzelnen gilt folgendes:

  1. Entscheidet sich der Arbeitgeber für die Vereinfachungsregelung, hat er in allen Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer §§ 40, 40 a, 40 b EStG) für sämtliche Arbeitnehmer Kirchensteuer zu entrichten. Dabei ist ein ermäßigter Steuersatz anzuwenden, der in pauschaler Weise dem Umstand Rechnung trägt, daß nicht alle Arbeitnehmer Angehörige einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft sind.
    1. Macht der Arbeitgeber Gebrauch von der ihm zustehenden Nachweismöglichkeit, daß einzelne Arbeitnehmer keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehören, kann er hinsichtlich dieser Arbeitnehmer von der Entrichtung der auf die pauschale Lohnsteuer entfallenden Kirchensteuer absehen; für die übrigen Arbeitnehmer gilt der allgemeine Kirchensteuersatz.
    2. Die Nichtzugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft ist durch eine dem Arbeitgeber vorzulegende Lohnsteuerkarte nachzuweisen; in den Fällen des § 40 a EStG genügt als Nachweis eine Erklärung nach beigefügtem Muster.

      Der Nachweis über die fehlende Kirchensteuerpflicht des Arbeitnehmers muß vom Arbeitgeber als Beleg zum Lohnkonto aufbewahrt werden.

    3. Die auf die kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmer entfallende pauschale Lohnsteuer hat der Arbeitgeber anhand des in den Lohnkonten aufzuzeichnenden Religionsbekenntnisses zu ermitteln; führt der Arbeitgeber ein Sammelkonto § 4 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 LStDV) oder in den Fällen des § 40 a EStG entsprechende Aufzeichnungen, hat er dort das Religionsbekenntnis der betroffenen Arbeitnehmer anzugeben.

      Kann der Arbeitgeber die auf den einzelnen kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmer entfallende pauschale Lohnsteuer nicht ermitteln, kann er aus Vereinfachungsgründen die gesamte pauschale Lohnsteuer im Verhältnis der kirchensteuerpflichtigen zu den nicht kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmern aufteilen; der auf die kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmer entfallende Anteil ist Bemessungsgrundlage für die Anwendung des allgemeinen Kirchensteuersatzes.

  2. Die Höhe der Kirchensteuersätze ergibt sich sowohl bei Anwendung der Vereinfachungsregelung (Nr. 1) als auch im Nachweisverfahren (Nr. 2) aus den Kirchensteuerbeschlüssen der steuererhebenden Religionsgemeinschaften. Die in den jeweiligen Bundesländern geltenden Regelungen werden für jedes Kalenderjahr im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
  3. Die Kirchensteuer ist in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer nach den Gegebenheiten in den Ländern auf die steuererhebenden Religionsgemeinschaften nach dem folgenden Verteilungsschlüssel aufzuteilen, soweit der Arbeitgeber die Kirchensteuer nicht durch Individualisierung der jeweils steuererhebenden Religionsgemeinschaft zuordnet:

Baden-Württemberg

Aufteilung je zur Hälfte auf evangelische Kirche und römisch-katholische Kirche.

Bayern

Aufteilung mit zwei Dritteln auf die römisch-katholische Kirche und mit einem Drittel auf die evangelisch-lutherische Kirche.

Berlin

Aufteilung 75 % für evangelische Kirche

25 % für katholische Kirche

Brandenburg

Aufteilung 75 % für evangelische Kirche

25 % für katholische Kirche

Bremen

für Arbeitgeber, deren lohnsteuerliche Betriebsstätte sich in der Stadt Bremen befindet

80 % als evangelische Kirchensteuer;

20 % als römisch-katholische Kirchensteuer

für Arbeitgeber, deren lohnsteuerliche Betriebsstätte sich in der Stadt Bremerhaven befindet

90 % als evangelische Kirchensteuer

10 % als römisch-katholische Kirchensteuer

Hamburg

Aufteilung 80 % für Konfession evangelisch-lutherische

20 % für Konfession römisch-katholisch

Mecklenburg-Vorpommern

Aufteilung 90 % für Konfession evangelisch

10 % für Konfession römisch-katholisch

Hessen

Aufteilung je zur Hälfte auf evangelische und römisch-katholische Kirche

Niedersachsen

Aufteilung 73 % für evangelische Kirche

27 % für katholische Kirche

Nordrhein-Westfalen

Aufteilung nach den örtlichen Gegebenheiten

Rheinland-Pfalz

Aufteilung je zur Hälfte auf evangelische und römisch-katholische Kirche

Saarland

Aufteilung 75 % für römisch-katholische Kirche

25 % für evangelische Kirche

Sachsen

Aufteilung (vorläufig) 85 % evangelisch

15 % römisch-katholisch

Sachsen-Anhalt

Aufteilung 73 % für evangelische Kirche

27 % für römisch-katholische Kirche

Schleswig-Holstein

Aufteilung 88 % für evangelische Kirche

12 % für katholische Kirche

Thüringen

Aufteilung 80 % für Konfession evangelisch

20 % für Konfession römisch-katholisch

5. Dieser Erlaß ist erstmals anzuwenden

  • bei laufendem Arbeitslohn, der für einen nach dem 31.12.1999 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und
  • bei sonstigen Bezügen, die nach dem 31.12.1999 zufließen.

Er ersetzt die Bezugserlasse.

Finanzministerium Baden-Württemberg

3 - S 244. 4/2

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen

31 b - S 244...

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