BMF, 10.11.2000, IV D 1 - S 7171 - 2/00

Gemäß Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. f 6. EG-Richtlinie befreien die Mitgliedstaaten von der Steuer Dienstleistungen, die die selbständigen Zusammenschlüsse von Personen, die eine Tätigkeit ausüben, die von der Steuer befreit ist, oder für die sie nicht Steuerpflichtige sind, an ihre Mitglieder für unmittelbare Zwecke der Ausübung dieser Tätigkeit erbringen, soweit diese Zusammenschlüsse von ihren Mitgliedern lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten fordern, vorausgesetzt, dass diese Befreiung nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führt.

Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH sind Steuerbefreiungen eng auszulegen. Sie stellen eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz dar, wonach Umsatzsteuer für jede Lieferung und sonstige Leistung erhoben wird, die ein Steuerpflichtiger als solcher gegen Entgelt erbringt.

Die Frage des Anwendungsbereichs der o.g. Vorschrift ist in der Vergangenheit bereits an den Beratenden Ausschuss für Mehrwertsteuer herangetragen worden. Dieser hat festgestellt, dass es Sache der Mitgliedstaaten sei, die jeweiligen Bedingungen festzulegen, nach denen die Kriterien der Unmittelbarkeit einer Leistung für eine steuerbefreite Tätigkeit und der Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen anzuwenden sind. Je strenger das erste Kriterium angewendet werde, desto geringer ist nach Auffassung der Europäischen Kommission allerdings die Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen.

Der auf Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. f der 6. EG-Richtlinie beruhende § 4 Nr. 14 Satz 2 UStG stellt Leistungen heilberuflicher Gemeinschaften gegenüber ihren Mitgliedern frei, soweit diese Leistungen unmittelbar zur Ausführung der steuerfreien ärztlichen und anderen heilberuflichen Leistungen der Mitglieder verwendet werden (siehe auch Abschnitt 94 Abs. 2 UStR).

Im Unterschied hierzu dienen die Leistungen der in letzter Zeit bekannt gewordenen und zu beurteilenden Zusammenschlüsse – z.B.: SVI, Arbeitsgemeinschaften nach § 219 SGB V – nur mittelbar den steuerbegünstigten Zwecken der an den Zusammenschlüssen beteiligten Unternehmer. Außerdem würde eine Steuerbefreiung für diese Zusammenschlüsse zu Wettbewerbsnachteilen für solche Unternehmer führen, die vergleichbare Leistungen (z.B.: allgemeine Verwaltungstätigkeiten) erbringen, mit diesen Leistungen aber steuerpflichtig sind.

Die Voraussetzungen des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. f 6, EG-Richtlinie liegen bei diesen Sachverhalten – ebenso wie in allen bisher bekannt gewordenen Fallgestaltungen – nicht vor. Die Befreiung derartiger Leistungen von der Umsatzsteuer verstieße daher gegen EU-Recht. Somit ist derzeit eine weitergehende Umsetzung dieser Vorschrift in das nationale Umsatzsteuerrecht angezeigt.

 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 15

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