Leitsatz

1. Erdgas, das in einer Eisengießerei in einem Kerntrocknungsofen mit dem Ziel eingesetzt wird, die für den Eisenguss benötigten und nach dem Guss zerstörten Sandgussformen zu trocknen, wird nicht für die Metallerzeugung und Metallbearbeitung i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EnergieStG verwendet, sodass eine Energiesteuerentlastung nicht in Betracht kommt.

2. Bei den zur Herstellung von Eisengussteilen benötigten verlorenen Sandgussformen handelt es sich nicht um Vorprodukte der in der Eisengießerei hergestellten Fertigerzeugnisse.

 

Normenkette

§ 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EnergieStG, Art. 2 Abs. 4 Buchst. b Anstrich RL 2003/96/EG 2

 

Sachverhalt

Eine Eisengießerei verwendet Sandgussformen, zu deren Herstellung sie Erdgas einsetzt. Ihr Antrag nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EnergieStG auf Erstattung der Energiesteuer wurde vom HZA abgelehnt, weil das für den Formenbau eingesetzte Erdgas nicht zur Metallerzeugung und ‐bearbeitung verwendet werde. Das FG hat das HZA zur Erstattung verurteilt (FG Düsseldorf, Urteil vom 2.11.2011, 4 K 4351/10 VE, Haufe-Index 2860135, ZfZ 2012, Beilage 2, 30).

 

Entscheidung

Der BFH hat das Urteil des FG aufgehoben und die Klage abgewiesen.

 

Hinweis

Auf Antrag wird eine Steuerentlastung für versteuerte Energieerzeugnisse gewährt, die u.a. für die Metallerzeugung und ‐bearbeitung verwendet worden sind (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EnergieStG). Für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals "Verwendung für die Metallbearbeitung" kann nicht ausreichen, dass ein nicht metallurgischer Prozess (Herstellung von Gussformen) untrennbar mit einem solchen verbunden ist oder in einem räumlichen Zusammenhang stattfindet. Sonst hätte es des in § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EnergieStG normierten Entlastungstatbestandes für Vorprodukte nicht bedurft. Im Übrigen sind die Sandgussformen nicht einmal als Vorprodukte anzusehen, sondern als ein (spezielles) Werkzeug, auch wenn sie nur einmalig verwendet werden können.

Art. 2 Abs. 4 Buchst. b Anstrich 2 EnergieStRL eröffnet zwar die Möglichkeit, die Verwendung von Energieerzeugnissen bei Prozessen in der Metallindustrie national zu regeln. Dem nationalen Gesetzgeber ist es also überlassen, ob und in welchem Umfang er eine Steuerbelastung gewährt. Eine unionsrechtlich zwingende Steuerentlastung ist, wie sich aus der Entstehungsgeschichte des Art. 2 Abs. 4 Buchst. b Anstrich 2 EnergieStRL sowie die anderen Sprachfassungen ergibt, nur für metallurgische Prozesse vorgesehen. Diese verwendungsbezogene Beschränkung der Steuerentlastung hat der deutsche Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Begünstigungsnorm zugrunde gelegt.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 29.10.2013, VII R 24/12BFH, Urteil vom 29.10.2013 – VII R 24/12

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