Leitsatz

1. Erklärt der Unternehmer ausdrücklich, den Betrieb endgültig eingestellt zu haben, kann er sich später nicht darauf berufen, diese rechtsgestaltende Erklärung sei wirkungslos, weil ihm nicht bewusst gewesen sei, dass mit der Betriebsaufgabe auch die stillen Reserven des verpachteten Betriebsgrundstücks aufzudecken seien. Die Rechtsprechung des BFH, nach der eine Betriebsaufgabeerklärung erkennbar von dem Bewusstsein der daraus folgenden Versteuerung der stillen Reserven getragen sein müsse, bezieht sich nur auf Fälle, in denen mangels ausdrücklicher Aufgabeerklärung aus anderen Umständen, Handlungen oder Äußerungen auf eine Betriebsaufgabe geschlossen wird.

2. Zuschätzungen aufgrund einer Nachkalkulation bei einer Kapitalgesellschaft sind als vGA an die Gesellschafter zu beurteilen, wenn die Nachkalkulation den Schluss zulässt, dass die Kapitalgesellschaft Betriebseinnahmen nicht vollständig gebucht hat und diese nicht gebuchten Betriebseinnahmen den Gesellschaftern außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung zugeflossen sind.

3. Lässt sich der Verbleib nicht gebuchter Betriebseinnahmen nicht feststellen, ist im Zweifel davon auszugehen, dass der zusätzliche Gewinn an die Gesellschafter entsprechend ihrer Beteiligungsquote ausgekehrt worden ist. Nach den Grundsätzen der Beweisrisikoverteilung geht die Unaufklärbarkeit des Verbleibs zulasten der Gesellschafter.

 

Normenkette

§ 16 Abs. 1 und 3 EStG , § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG

 

Sachverhalt

Der Kläger betrieb bis zum 31.7.1992 auf einem ihm gehörenden Grundstück eine Gaststätte. Durch Gesellschaftsvertrag vom 23.7.1992 gründete er zusammen mit seinem Sohn eine GmbH, an der beide zu je ? beteiligt waren. Der Kläger veräußerte die Gaststätteneinrichtung und den Warenbestand an die GmbH und verpachtete ihr die bisherigen Geschäftsräume. Vom 1.8.1992 an betrieb die GmbH in diesen Räumen ebenfalls eine Gaststätte.

Mit Schreiben vom 23.10.1992 bat der damalige Steuerberater des Klägers, die Einkommensteuervorauszahlungen ab Dezember 1992 auf 0 DM festzusetzen, weil der Gewerbebetrieb zum 31.7.1992 eingestellt worden sei. In der Einkommensteuererklärung 1992 erklärte der Kläger neben laufenden Einkünften aus Gewerbebetrieb (Gaststätte) für den Zeitraum 1.1.1992 bis 31.7.1992 einen "Veräußerungs-/Aufgabegewinn i.S.d. § 16 EStG" i.H.v. 30.462 DM. Die Einnahmen aus der Verpachtung des bisher betrieblich genutzten Grundstücksteils erklärte er als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Der Veräußerungsgewinn wurde ermittelt durch Ansatz der Erlöse aus dem Verkauf der Gaststätteneinrichtung und dem Warenbestand abzüglich deren Buchwerte.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung bei der GmbH im Jahr 1995 setzte der Betriebsprüfer "aufgrund der durchgeführten Kalkulation" für die Jahre 1992 und 1993 jeweils einen "Sicherheitszuschlag" i.H.v. 3.000 DM sowie "Leistung an Gesellschafter-Geschäftsführer (Eigenverbrauch)" i.H.v. jeweils 2.300 DM an, die er als als vGA behandelte.

Diese Beträge erfasste der Betriebsprüfer zuzüglich anrechenbarer Körperschaftsteuer beim Kläger als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Ferner ging er von einer Veräußerung der Gaststätte an die GmbH und von einer Entnahme des betrieblich genutzten Grundstücksteils aus. Er ermittelte einen Veräußerungsgewinn für das Jahr 1992 i.H.v. 43.292 DM.

Bei den Schlussbesprechungen für die Betriebsprüfungen beim Kläger und der GmbH wurde laut den Betriebsprüfungsberichten über die Feststellungen Einigung erzielt. Gleichwohl erhoben die GmbH gegen den Körperschaftsteuerbescheid 1992 und der Kläger gegen die Einkommensteuerbescheide 1992 und 1993 Einspruch. Im Klageverfahren gegen den Körperschaftsteuerbescheid wurde der Rechtsstreit, nachdem das FA in einem anderen Streitpunkt nachgegeben hatte, in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Das FG wies die Klage gegen die Einkommensteuerbescheide 1992 und 1993 ab. Die Revision führte zur Zurückverweisung an das FG.

 

Entscheidung

Zu Recht sei das FG davon ausgegangen, dass der Kläger im Streitjahr 1992 den Betrieb aufgegeben habe. Der Kläger habe mit dem Schreiben seines Steuerberaters vom 23.10.1992 die Betriebsaufgabe erklärt. Dies folge auch aus der Steuererklärung 1992, in der er einen Veräußerungs-/Aufgabegewinn angegeben und Einnahmen aus der Verpachtung der Gaststätte als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt habe. Die Annahme von vGA sei jedoch durch die tatsächlichen Feststellungen des FG nicht gedeckt, denn das FG führe nicht aus, welcher Art die Kalkulationsdifferenzen bei der GmbH gewesen seien. Daher könne nicht nachvollzogen werden, ob diese die Annahme von vGA beim Kläger rechtfertigten. Auch eine tatsächliche Verständigung sei entgegen der Auffassung des FG hier nicht ersichtlich.

 

Hinweis

Stellt ein Unternehmer seine gewerbliche Tätigkeit ein und verpachtet er die wesentlichen Betriebsgrundlagen, hat er bekanntlich die Wahl, entweder die Betriebsaufgabe zu erklären oder den Betrieb fortzuführen. Bei Gaststätten bilden die gewerblich genutzten R...

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