Leitsatz

1. Eine Energiesteuerentlastung nach § 47 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 26 Abs. 1 EnergieStG kann nur insoweit gewährt werden, als die auf dem Betriebsgelände eingesetzten Energieerzeugnisse in hierzu bestimmten Anlagen oder Anlagenteilen zur Herstellung von Energieerzeugnissen verwendet werden.

2. Werden die in einer Tierkörperverwertungsanlage gewonnenen Tierfette nur zu einem bestimmten Anteil zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoff bestimmt und wird der restliche Anteil an Tierfetten und Knochenmehl zu anderen Zwecken weiterveräußert, so ist zur Berechnung des entlastungsfähigen Anteils der eingesetzten Energieerzeugnisse das Verhältnis zwischen der Gesamterzeugung und den hergestellten Energieerzeugnissen zu bestimmen.

 

Normenkette

§ 47 Abs. 1 Nr. 4, § 26 Abs. 1 EnergieStG, § 59 Satz 1 EnergieStV, Art. 21 Abs. 3 RL 2003/96/EG

 

Sachverhalt

Ein Unternehmen betreibt eine Verwertungsanlage für tierische Nebenprodukte und besitzt eine Erlaubnis für die Herstellung von Energieerzeugnissen. Das Unternehmen gewinnt unter Einsatz von Dampf vor allem Tier- und Knochenfett, das zum Teil gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 EnergieStG zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoff bestimmt ist; und zwar im Februar 2010 zu 62 % des gewonnenen Fetts. Die restlichen 38 % wurden zu anderen Zwecken weiterveräußert. Einen Teil des erzeugten und als Heizstoff bestimmten Fetts setzt die Klägerin in ihrem Betrieb zur Erzeugung des Dampfes für die Verwertungsanlage ein.

Für den vorgenannten Monat meldete die Klägerin beim HZA das Fett zur Versteuerung an, beantragte jedoch für die als Heizstoff im eigenen Betrieb eingesetzte Menge eine Steuerentlastung nach § 47 Abs. 1 Nr. 4 EnergieStG. Das HZA gewährte die beantragte Steuerentlastung nur teilweise, weil der Anteil der zu Energieerzeugnissen bestimmten Knochenfette nur 62 % der Gesamterzeugung betrage, weshalb auch nur ein Anteil von 62 % des in der Anlage eingesetzten Fettes entlastungsfähig sei.

Das FG (FG Hamburg vom 25.5.2012, 4 K 180/11, Haufe-Index 3231701, ZfZ 2012, Beilage 4, 63) war der Meinung, der Klägerin stehe eine Energiesteuerentlastung für die gesamte Menge der von ihr erzeugten und sodann in der Tierverwertungsanlage eingesetzten Energieerzeugnisse zu.

 

Entscheidung

Dem ist der BFH nicht gefolgt, sondern hat die Klage aufgrund der Revision des HZA abgewiesen.

 

Hinweis

Der Anteil der Energieerzeugnisse an der Gesamtmenge der hergestellten Produkte kann bei der Anwendung des § 26 Abs. 1 EnergieStG nicht unberücksichtigt gelassen werden. Denn sonst könnte durch eine verhältnismäßig geringe Produktion von Energieerzeugnissen eine Steuerbegünstigung auch für die Herstellung anderer Produkte, wie z.B. Schmiermittel oder Isolieröle, erlangt werden; ein der Intention des Gesetzgebers und den unionsrechtlichen Vorgaben widersprechendes Ergebnis. Zudem wäre die Privilegierung der Herstellung anderer Erzeugnisse als Heiz- und Kraftstoffe innerhalb eines Betriebs, der auch Heiz- und Kraftstoffe herstellt, unter dem Gesichtspunkt der Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu beanstanden. Denn Herstellungsbetriebe ohne Eigenproduktion verbrauchsteuerpflichtiger Energieerzeugnisse wären von der Steuerbegünstigung ohne rechtfertigenden Grund ausgeschlossen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 29.10.2013, VII R 26/12BFH, Urteil vom 29.10.2013 – VII R 26/12

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