Rz. 26

Der nachrangig verpflichtete Leistungsträger hat insoweit keinen Erstattungsanspruch, als er selbst bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte leisten müssen. Dies kann bei den Trägern der Sozialhilfe von Bedeutung sein, da sie dann nicht erstattungsberechtigt sind, soweit sie auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers die Leistung hätten erbringen müssen. Gemeint sind hiermit die so genannten Aufzahlungsfälle, in denen der nachrangige Leistungsträger zusätzliche Aufwendungen zu den Leistungen des vorrangigen Leistungsträgers erbringen muss. In Höhe der "Aufzahlung" können die Voraussetzungen des § 104 Abs. 1 Satz 1 nicht vorliegen, weil kein Vorrang-Nachrang-Verhältnis vorliegt.

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