OFD BerIin, Verfügung v. 31.1.2002, St 171 - InvZ 1272 - 06/01

Die Förderung des Mietwohnungsneubaus nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 InvZulG 1999 beschränkt sich auf die Herstellung von bautechnisch neuen Gebäuden. Für die Herstellung eines anderen Gebäudes scheidet die Neubauförderung daher aus (vgl. Rdnr. 5 des BMF-Schreibens vom 24.8.1998, BStBl 1998 I S. 1114). Zu der Frage, ob für die Herstellung eines anderen Gebäudes dennoch eine InvZul als nachträgliche Herstellungsarbeiten i. S. des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 InvZulG 1999 gewährt werden kann, ist nach einem Beschluss der ESt-Referenten der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder die folgende Auffassung zu vertreten:

Die Herstellung eines anderen Gebäudes kann nicht abweichend von den ertragsteuerlichen Grundsätzen unter die Begriffe Modernisierung oder nachträgliche Herstellungsarbeiten eingeordnet werden. Nach den im Wesentlichen bereits zur Anwendung des FördG entwickelten ertragsteuerlichen Begriffsbestimmungen stellen die Herstellungskosten für ein anderes Wirtschaftsgut keine nachträglichen Herstellungskosten dar (H 43 – Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten – EStH 2000,R 43 Abs. 5 EStR 1999, Rdn. 11 des BMF-Schreibens vom 10.7.1996, BStBl 1996 I S. 689). Da der Maßnahmenkatalog des § 3 InvZulG 1999 an die im FördG verwendeten Begriffe anknüpft, ist eine einheitliche Rechtsanwendung geboten. Eine Förderung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 InvZulG 1999 kommt deshalb für die Herstellung eines anderen Gebäudes ebenfalls nicht in Betracht.

 

Normenkette

InvZulG 1999 § 3 Abs. 1 Satz 1

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