(1) Auf die Abgabe und das Verfahren nach diesem Gesetz sind die für die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer geltenden Vorschriften mit Ausnahme des § 51a des Einkommensteuergesetzes, einschließlich der Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden; insbesondere gelten in Angelegenheiten dieses Gesetzes die Vorschriften über das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren entsprechend.

 

(2) Die Finanzbehörden dürfen Erkenntnisse aus dem Besteuerungsverfahren bei der Festsetzung und Erhebung der Abgabe verwenden.

 

(3) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten in Angelegenheiten dieses Gesetzes ist der Finanzrechtsweg gegeben.

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