Tz. 1548

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

Die Fin-Verw akzeptiert in den überarbeiten Verw-Grds Pers-Ges 2014 (s Schr des BMF v 26.09.2014, BStBl I, 1258, Tz 2.21) grds die Rspr.

Hieraus ergeben sich die nachfolgenden Konsequenzen:

a) Für nur gew geprägte Pers-Ges gelten die Grundsätze für die Behandlung von vermögensverwaltenden Pers-Ges, dh sie erzielen abkommensrechtlich keine Unternehmens-Eink.
b) Bei gew infizierten Pers-Ges (§ 15 Abs 3 Nr 1 EStG), bei denen der originär gewe Teil der insges erzielten Eink die nationale Bagatellgrenze von 1,25 % überschreitet (EStH H 15.8 (5)), ist Art 7 des OECD MA für Unternehmens-Eink nur auf den originär gewerblichen Teil der erzielten Eink anzuwenden; für den restlichen Teil der erzielten Eink gelten die vorgenannten Grundsätze zu vermögensverwaltenden Pers-Ges. Die in den Verw-GrdS genannte Grenze ist allerdings inzwischen überholt. Nach der aktuellen Rspr des BFH (s Urt des BFH v 27.08.2014, VIII R 6/12, DB 2015, 353; VIII R 16/11, DB 2015, 469, und VIII R 41/11 BStBl II 2015, 595) liegt die Geringfügigkeitsgrenze inzwischen bei 3 % und einem absoluten Betrag von EUR 24 500.
c) Ob im Grenzfall eine Tätigkeit ihrer Art nach "unternehmerisch" ist, bestimmt sich im Übrigen nach dem innerstaatlichen Recht des Anwenderstaates (sog "lex fori"-Klausel des Art 3 Abs 2 OECD-MA; OECD-MAK Nr 4 zu Art 3).
 

Tz. 1549

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

Die Rspr kann allerdings uE nicht dazu führen, dass für jede auch noch so geringfügige Vermögensverwaltungstätigkeit eine Aufspaltung der Pers-Ges in eine unternehmerische und vermögensverwaltende Betrachtung vorzunehmen ist. Vielmehr sollten für diese Fälle die Grundsätze der funktionalen Betrachtung für betriebliche Nebenerträge, wie sie bei der Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7ff AStG aufgestellt wurden, herangezogen werden. Hiernach sind zB dem Unternehmensbereich auch zuzuordnen:

Eink aus der Vermietung von Werkswohnungen;
Eink aus der Anlage liquider Mittel, die kurzfristig für den Geschäftsbetrieb benötigt werden;
Eink aus langfristigen Anlagen, wenn diese zur Investitionsplanung (zB geplante Werkserweiterung) angespart werden.
 

Tz. 1550–1551

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

vorläufig frei

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