Tz. 1253

Stand: EL 83 – ET: 04/2015

Dieses Prinzip hat der BFH vorrangig zur Berücksichtigung allgemeiner Verwaltungskosten bei der BetrSt-Gewinnermittlung aufgestellt (s Urt des BFH v 20.07.1988, BStBl II 1989, 140).

Für den Fall einer kanadischen Bank in Rechtsform einer Kap-Ges mit unselbständiger Zweigniederlassung (BetrSt) mit Bankgeschäften iSd § 1 Abs 1 KWG wurden bei der Ermittlung des dt BetrSt-Ergebnisses anteilige Kosten der Hauptverwaltung in Toronto als BA abgezogen. Die anteiligen Kosten wurden geschätzt (Verhältnis der Ausleihungen/Einlagen in Kanada und D). Das dt FA verweigerte den Abzug der anteiligen Kosten der Hauptverwaltung.

 

Tz. 1254

Stand: EL 83 – ET: 04/2015

Der BFH ist der Auff der Fin-Verw nicht gefolgt und hat folgende allgemeine Leitsätze zur BetrSt-Gewinnermittlung aufgestellt:

Die in der inl Zweigniederlassung (BetrSt) einer ausl Bank erzielten gew Eink sind nach § 5 Abs 1 EStG zu ermitteln. Dabei sind alle Aufwendungen als BA abzb, die mit der inl Zweigniederlassung (BetrSt) in einem wirtsch Veranlassungszusammenhang stehen.
Für den BA-Abzug bei der Gewinnermittlung einer inl BetrSt ist es unerheblich, ob die Aufwendungen im Inl oder im Ausl anfallen, ob sie von dem Stammhaus oder von der BetrSt getragen und wo sie verbucht werden. Ggf ist das buchmäßige Ergebnis der BetrSt um die vom Stammhaus getragenen und/oder dort verbuchten Aufwendungen zu korrigieren.
Bei der Zuordnung von Aufwendungen iRe BetrSt-Gewinnermittlung ist zu berücksichtigen, dass die BetrSt stets nur unselbständiger Teil des Gesamtunternehmens ist.
Geschäftsführungs- und allgemeine Verwaltungskosten einer Hauptniederlassung sind anteilig der BetrSt zuzurechnen, wenn und soweit die Aufwendungen durch eine spezielle Leistung der Hauptniederlassung an die BetrSt ausgelöst sind oder wenn und soweit die den Aufwendungen zugrunde liegende Leistung im Gesamtunternehmensinteresse liegt und damit auch der inl BetrSt zugute kommt.

Daneben enthält das vorgenannte Urt noch umfangreiche Aussagen zu den Mitwirkungspflichten eines beschr Stpfl bei der Ermittlung des inl BetrSt-Gewinns. Umfangreich zum Veranlassungsprinzip bei der BetrSt-Besteuerung s Wassermeyer, IStR 2005, 85 und s Hruschka/Lüdemann, IStR 2005, 76.

 

Tz. 1255–1499

Stand: EL 83 – ET: 04/2015

vorläufig frei

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