Tz. 1200

Stand: EL 83 – ET: 04/2015

Für die Feststellung der jeweiligen Besteuerungsansprüche des "Stammhausstaates" und des "BetrSt-Staates" hat sich der Begriff der Gewinnabgrenzung (oder -zuordnung/-zurechnung) eingebürgert, der streng vom Begriff der Gewinnermittlung zu trennen ist. Die Gewinnabgrenzung ist unmittelbar geregelt durch das jeweilige DBA, während sich die Gewinnermittlung nach dem jeweiligen Recht des Anwenderstaates ergibt. Allerdings kann der ermittelte Gewinn durch das DBA als Art sachliche St-Befreiungs- oder -ermäßigungsvorschrift begrenzt sein. Das DBA gibt sozusagen den Gesamtrahmen vor, während die innerstaatlichen Gewinnermittlungsvorschriften den zugeteilten Besteuerungsanspruch des jeweiligen Staates ausfüllen müssen.

Die Gewinnabgrenzung bei Einheitsunternehmen mit einer oder mehreren BetrSt in einem anderen Staat betrifft vereinfachend dargestellt die Aufteilung der Eink des rechtlichen Einheitsunternehmens zwischen Stammhaus (dem eigentlichen Unternehmen, der Geschäftsleitungs-BetrSt im Sitzstaat) und BetrSt in anderen Staaten. In der Praxis handelt es sich aber um komplexe Gewinnabgrenzungen mit den beiden Hauptschritten

Aufstellung (bzw Ableitung aus der Gesamt-St-Bilanz) einer BetrSt-Bilanz und GuV (als Hilfs- und Nebenrechnung) und
der Bepreisung von Innentransaktionen zwischen diesen Unternehmensteilen.

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