Tz. 1105

Stand: EL 81 – ET: 08/2014

Wird eine feste Anl oder Einrichtung von vornherein nur für einen zeitlich begrenzten Zweck eingerichtet, zB ausschl für die Abwicklung eines Auftrags, so geht die Fin-Verw von der Notwendigkeit einer sechsmonatigen Tätigkeit aus (s Rn 1.2.1.1 BetrSt-Verw-Grds).

 

Tz. 1106

Stand: EL 81 – ET: 08/2014

Die Rspr zu dieser Verw-Auff ist nicht eindeutig:

Wird eine feste Anlage oder Einrichtung von vornherein nur für einen zeitlich begrenzten Zweck eingerichtet, zB ausschl für die Abwicklung eines Auftrags, so ist nach der Rspr (s Urt des BFH v 27.04.1954, BStBl III 1954, 179) in Anlehnung an die Regelung für Bauausführungen ebenfalls nur bei Überschreiten der nach dem jeweiligen DBA maßgebenden Frist eine BetrSt des Unternehmens zu bejahen. Der BFH hat im Falle der Nutzung eines Wohnwagens während zweimal je sechs Wochen im Jahr (s Urt des BFH v 19.05.1993, BStBl II 1993, 655) für die vergleichbare Frage der festen Einrichtung entschieden, dass eine derartige kurzfristige Nutzung keine Aufteilung des Besteuerungsrechts begründet. Aus dem Urt des BFH v 17.09.2003 (BStBl II 2004, 396) ist nur zu entnehmen, dass ein Verkaufsstand auf einem Weihnachtsmarkt keine BetrSt begründet, wenn das Unternehmen den Verkaufsstand nur einmal im Jahr vier Wochen lang auf einem Weihnachtsmarkt unterhält.

 

Tz. 1107

Stand: EL 81 – ET: 08/2014

Die OECD beschäftigt sich iRd Überarbeitung der BetrSt-Grundsätze auch mit der zeitlichen Anforderung für das Bestehen einer BetrSt. Nach dem aktuellen Entw sollen künftig folgende Grundsätze gelten:

Die Geschäftseinrichtung darf nicht nur vorübergehender Natur sein;
idR besteht keine Betriebsstätte, wenn die Geschäftseinrichtung weniger als sechs Monate besteht

Ausnahmen vom Grundsatz gelten

bei sich wiederholenden Tätigkeiten (zB jährlicher Messestand für wenige Wochen);
wenn die Geschäftstätigkeit ausschl in dem Land durchgeführt wird (zB Restaurantbetrieb während eines vierwöchigen Filmdrehs und ansonsten keine weiteren geschäftlichen Aktivitäten).
 

Tz. 1108

Stand: EL 81 – ET: 08/2014

vorläufig frei

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge