Tz. 990

Stand: EL 93 – ET: 06/2018

Kosten für forschungs- und verwaltungsbezogene Leistungen im Konzern werden häufig nach einem einheitlichen Schlüssel, meistens auf den Umsatz bezogen, verteilt, obwohl unterschiedliche Leistungsarten vorliegen. Auch die internationale Kooperation von strategischen F&E-Tätigkeiten iRe Global Developments (s Fischer/Looks/Reese, IStR 2008, 254) nimmt immer größere Bedeutung ein.

 

Beispiel:

Die inl TG eines ausl Unternehmens wird von einer in einem Nicht-DBA-Land ansässigen Konzerngesellschaft mit einer F&E-Umlage belastet. Hierbei wird ein Gewinnaufschlag berechnet.

Die Fin-Verw hat mit Schr des BMF v 30.12.1999 (BStBl I, 1122) die Rn 7 der grds noch anwendbaren Verw-Grds 1983 durch die ‹Grundsätze für die Prüfung der Einkunftsabgrenzung durch Umlagenverträge zwischen international verbundenen Unternehmen‹, nachfolgend Verw-Grds Umlagen, ersetzt. Im internationalen Kontext ist das Kap XIII der OECD-GL 2010 zu beachten. Die OECD verweist aber bereits in der einleitenden Rn 8.1 darauf dass das Kap nicht für alle wichtigen Fragen der Anwendung und der stlichen Folgen von Kostenumlageverfahren (KUV) eine Lösung enthält. Vielmehr sollen, sobald aus der praktischen Handhabung von KUV Erfahrungen gesammelt worden sind, weitere Arbeiten unternommen werden um das Kap zu erweitern und zu aktualisieren.

 

Tz. 990a

Stand: EL 93 – ET: 06/2018

Auf "internationaler Ebene" enthalten die OECD-Verrechnungspreisleitlinien speziell im Kapitel VIII Ausführungen zu Kostenumlagevereinbarungen (Cost Contribution Arrangements). Dieses Kapitel VIII wurde v Fiskalausschuss der OECD urspr am 24./25.6.1997 verabschiedet. Eine umfassende Änderung dieses Kapitels erfolgte im Zuge des G20/OECD-BEPS-Projektes. So wurde das bisherige Kapitel VIII komplett aufgehoben und inhaltlich durch ein neues Kapitel VIII ersetzt.

Kapitel VIII ist dabei als eine Ergänzung zu den anderen Kapiteln der OECD-Verrechnungspreisleitlinien zu sehen. Hiernach sind Kostenumlagevereinbarungen im Einklang mit dem Fremdvergleichsgrundsatz durchzuführen und vor diesem Hintergrund auch zu würdigen. Die Anwendung des Kapitels VIII soll ggü einer Anwendung der anderen Kapitel (insbes der Kapitel I bis III und Kapitel VI) nicht dazu führen, dass vergleichbare Verrechnungspreissachverhalte (insbes Einzelabrechnungen von Dienstleistungen) zu unterschiedlichen Ergebnissen führen.

Folge hieraus ist, dass nunmehr grds auf den von den Teilnehmern zu erbringenden und zu bewertenden Beitrag abzustellen ist. Die Gestehungskosten der Teilnehmer an einem Pool verlieren an Bedeutung. Sie stellen nach Ansicht der OECD keine verlässliche Basis für den Wert des Beitrages dar, insbes bei einer Kostenumlagevereinbarung im Bereich der Forschung und Entwicklung. Damit soll insbes erreicht werden, dass sich die Folgen, die für einen Teilnehmer aus einer Kostenumlagevereinbarung resultieren, nicht signifikant von Folgen aus der Übertragung oder der Entwicklung von immateriellen Werten außerhalb einer Kostenumlagevereinbarung unterscheiden. Somit sind (künftig) die iRd Kostenumlage-Vereinbarung erbrachten Leistungen mit einem Gewinnaufschlag zu verrechnen.

Die dt Fin-Verw hat allerdings bislang das vorgenannte Schr des BMF v 30.12.1999 noch nicht aufgehoben, das es abw von den OECD-GL ermöglichte, von einer Verrechnung eines Gewinnaufschlags abzusehen. Um Kostenumlagevereinbarungen zeitnah international einheitl zu behandeln, wird die auch die dt Fin-Vew eine Aufhebung (ggf mit Übergangsregelung) vornehmen müssen.

Es empfiehlt sich daher, neue Umlagevereinbarungen nach den nachfolgend erläuterten Grds nicht mehr abzuschließen.

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