Tz. 957

Stand: EL 96 – ET: 06/2019

Auch bei der Ermittlung des angemessenen Nutzungsentgelts für die Überlassung von immateriellen WG gilt der Grundsatz des Fremdvergleichs sowohl für die Eigennutzung, die Gewährung von "Unterrechten" als auch für sonstige wirtsch Vorteile wie zB der Sperrwirkung von "Vorratsrechten" (s Menger, GmbHR 1989, 402). Betroffen sind vor allem Patente, gew Schutzrechte, Urheberrechte als auch sonstige nicht geschützte Erfindungen.

Der Hauptgesichtspunkt der stlichen Überprüfung liegt bei der Frage der Angemessenheit der zu entrichtenden Nutzungsgebühren. Daneben ergeben sich jedoch auch Sonderfragen wie zB die Frage, ob ein entgeltlicher Vertrag überhaupt möglich ist, oder ob die Leistung bereits im Entgelt für eine Warenlieferung enthalten ist (s Tz 905ff).

Wie bereits dargestellt, fordert § 1 AStG grds den Vorrang der Preisvergleichsmethode (Comparable uncontrolled price method), dh die Festlegung der Lizenz anhand eines äußeren und/oder inneren Preisvergleichs.

Die Fin-Verw greift hierbei auf die "Lizenzkartei" des BZSt zurück. Diese Kontrollrechnung ist grds zulässig, s Urt des BFH v 17.10.2001 (IStR 2001, 745); und s Tz 889. Auch die Wiederverkaufspreismethode (Resale price method) als zweite Standardmethode kommt zur Anwendung, wenn zB Marken vom Lizenznehmer weiter lizenziert werden.

In der Praxis ergibt sich entspr der dritten Stufe der Prüfung häufig ein wertmäßiges "Auseinanderfallen" der Bereiche Technisches Know-how auf der einen und Konsumerprodukte auf der anderen Seite.

 

Tz. 958

Stand: EL 96 – ET: 06/2019

Es ergeben sich folgende Erfahrungswerte:

  • Technisches Know-how: häufig 1–3 %;
  • Urheberrechte: häufig bis 10 %;
  • Software: 10–75 % des Verkaufspreises (Mittelwerte bei 20–50 %), wobei bei Standardsoftware regelmäßig ein Verkauf erfolgt;
  • Mode- und Designbereich: häufig 10–15 %.

In der Fachlit erfolgen Detailuntersuchungen von Groß (BB 1995, 885), die zT auf Daten von Böcker (StBp 1989, 73) beruht.

Groß (BB, Beilage 10 zu Heft 48/2000, 24) hat die Lizenzsätze partiell überarbeitet und aktualisiert.

Zu weiteren Auswertungen s auch Engler/Freytag/Herda (Hdb der Verrechnungspreise, Teil N, Rn 472ff).

 

Tz. 959

Stand: EL 96 – ET: 06/2019

Kann nach der Preisvergleichsmethode die Angemessenheit der Lizenzgebühr nicht hinreichend beurteilt werden, weil weder Lizenzverträge mit fremden Firmen abgeschlossen wurden, noch ein Branchenvergleich möglich ist, ist auf den angemessenen Betriebsgewinn abzustellen (s Rn 5.1 und 5.2 der Verw-Grds 1983). Nach den Erfahrungen der Bp und oa externer Auswertungen der Knoppe-Formel (s Tz 890) kann eine Lizenzgebühr iHv 25–33 1/3 % des Betriebsgewinns (Betriebsergebnis I) vor Abzug von Verwaltungs- und Vertriebskosten, St und Lizenzgebühren noch als angemessen angesehen werden unter der Voraussetzung, dass ein angemessener Reingewinn vor St (Betriebsergebnis II) verbleibt. Darüber hinausgehende Lizenzgebühren werden von der Fin-Verw nur im Falle einer entspr detaillierten Begr auf der Grundlage der Marktstruktur des Betriebs anerkannt.

Eine andere Methode ist die Bewertung der angemessenen Lizenz mit Hilfe von Ertragswertansätzen, s hierzu Franzen (DStR 1994, 1625).

Der BFH orientiert sich in seiner Rspr zu Marken (s Tz 970ff) bei der Frage nach der Fremdüblichkeit daran, ob sich nach einer Analyse aus Sicht des Lizenznehmers eine Vorteilhaftigkeit iS eines "erwarteten Nutzens" ergeben wird und verweist dabei auf die Ausführungen von Baumhoff in Lüdicke/Mellinghoff/Rödder (Hrsg), Nationale und internationale Unternehmensbesteuerung in der Rechtsordnung, FS für Gosch, 2016, 7, 12f. Auf die diesbzgl Erläuterungen wird verwiesen.

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