Tz. 948

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

Darzulegen ist der betriebliche Nutzen, zumindest hinsichtlich der voraussichtlichen Nutzung oder anderer wirtsch Vorteile. Dies wird allgemein als der sog. "Benefit-Test" bezeichnet, der auf die Frage abstellt: Hätte auch ein fremder Dritter das Schutzrecht lizenziert?

In diesem Schritt ist in der Dokumentation auch das tats Vorhandensein des Schutzrechts im Markt darzulegen.

Hierbei gilt der Grundsatz der Einzelverrechnung. Globallizenzen, zB für Marken, Patente und Know-how, werden nur anerkannt beim Vorliegen technischer und wirtsch Einheiten. Die Verrechnung von Nutzungsentgelten wird stlich nicht anerkannt, wenn die Überlassung immaterieller WG im Preis der Lieferung/Leistung mit abgegolten ist (zB bei einer Vertriebslizenz), s Rn 5.1.2 Verw-Grds 1983.

Bsp für die Nichtanerkennung: Eine Produktionsgesellschaft liefert mit eigener Marke versehene Produkte an eine Vertriebsgesellschaft, die die Ware unbearbeitet weitervertreibt; im Detail s Tz 971ff.

Bsp für die Anerkennung: Die Vertriebsgesellschaft erhält Produkte ihrer MG und von Dritten. Sie entscheidet selbst, welche Produkte sie mit der Marke der MG versieht. Hierfür hat sie eine Markenlizenz zu zahlen. Eine derartige Labellizenz wird von der Fin-Verw anerkannt.

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