Tz. 929

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

In den Fällen der Entsendung im gesellschaftsrechtlichen Interesse der MG kann zwar kein Entgelt verrechnet werden bzw eine Korrektur nach § 1 AStG erfolgen, es stellt sich aber stlich die Frage, ob nicht ein BA-Abzug im Inl nach § 3c EStG bzw § 8b Abs 5 KStG ausgeschlossen ist. Während Krabbe (FR 1984, 473) die Anwendung des § 3c EStG in diesen Fällen generell für ausgeschlossen hält, hält Kratzenberg (StBp 1989, 205) zumindest für direkt zuordenbare Kosten (zB Reisekosten anlässlich der Gesellschafterversammlung oder Kontrolle der Beteiligungsgesellschaft) § 3c EStG für anwendbar.

UE sind die Grundsätze des § 3c EStG bzw des § 8b Abs 5 KStG zu berücksichtigen, soweit der Aufwand für die Tätigkeit eines Arbeitnehmers im Zusammenhang mit der Beteiligungsverwaltung steht (zB bei Kontroll- und Berichtspflichten) und die Beteiligungserträge infolge eines Schachtelprivilegs stbegünstigt sind.

 

Tz. 930

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

Im Einzelnen ergeben sich folgende Beurteilungen:

a)

Beim aufnehmenden "Unternehmen" handelt es sich um eine Pers-Ges oder BetrSt:

Da die Zuordnungskriterien bei der BetrSt-Gewinnermittlung entspr anzuwenden sind (Rn 2.2 und 2.3 der BetrSt-Verw-Grds v 24.12.1999), ist in diesem Bereich § 3c EStG unmittelbar anzuwenden; hierzu s Tz 1100ff.

b)

Beim aufnehmenden Unternehmen handelt es sich um eine Kap-Ges:

Für die Anwendung des § 8b KStG sind gesellschaftsrechtlich bedingte Kosten unbeachtlich, da unabhängig vom Entstehen und der Höhe der Aufwendungen 5 % nabzb Kosten fingiert werden. Daher sind in diesem Fall unabhängig von der Höhe des tats Aufwands für die Tätigkeit eines Arbeitnehmers im Zusammenhang mit der Beteiligungsverwaltung nabzb Kosten nach § 8b Abs 5 KStG zu ermitteln.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten s § 8b KStG Tz 108ff.

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